Stand: 05.12.2013
Schiffsfonds:
Wie bereits berichtet, befinden sich aktuell zahlreiche sog. Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Rückforderung von Ausschüttungen/Entnahmen:
Daher kommt es immer häufiger vor, dass Anleger solcher Schiffsfonds aufgefordert werden, erhaltene Ausschüttungen/Entnahmen an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen.
Ob sie eine solche Ausschüttungsrückforderung verweigern können, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist dies von verschiedenen Umständen im Einzelfall (z.B.: Rechtsform der Fondsgesellschaft, Regelungen im Gesellschaftsvertrag, etc.) abhängig.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11):
Mit seinen Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Anleger eines als Kommanditbeteiligung (KG) ausgestalteten Container-Schiffsfonds (GmbH & Co. KG), bei dem die Anleger im Rahmen eines Restrukturierungskonzeptes zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert worden waren, geurteilt.
Zunächst ist zwischen der Außenhaftung des Kommanditisten (gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft – §§ 172 Abs. IV, 171 Abs. I HGB) und der Innenhaftung des Kommanditisten (gegenüber der Fondsgesellschaft selbst) zu differenzieren.
Hinsichtlich einer Forderung der Fondsgesellschaft gegen ihre Anleger auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hat der BGH klargestellt, dass es “bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz” gibt. “Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede“. Da die Fondsgesellschaft aufgrund der dortigen vertraglichen Regelungen nach Ansicht des BGH von ihren Schiffsfondsanlegern keine ausgezahlten Ausschüttungen zurückverlangen konnte, wurden deren Klagen abgewiesen.
Abwehr:
Sofern die Fondsgesellschaft von ihren Anlegern Ausschüttungen zurückfordert, sollten diese einem solchen Rückforderungsverlangen nicht unmittelbar nachkommen. Vielmehr sollten sie vorher prüfen lassen, ob sie hierzu überhaupt verpflichtet sind und ob ggfs. Abwehrmöglichkeiten bestehen.
Schadensersatz:
In unserer Beratungspraxis erleben wir es nicht selten, dass Anlegern das sog. Nachschussrisiko nicht bekannt ist, weil eine diesbzgl. Aufklärung unterblieben war.
In Fällen einer arglistigen Fehlaufklärung können die Anleger nicht nur ihre Fondsbeteiligung außerordentlich kündigen, sondern sie können sowohl von den Gründungsgesellschaftern wie auch von der beratenden Bank bzw. dem freien Berater Schadensersatz verlangen. Dabei sind die Anleger dann auch aus sämtlichen aus der Beteiligung resultierenden Verpflichtungen und somit auch aus einer Rückforderung von Ausschüttung/Entnahmen frei zustellen.
Hilfestellung für Geschädigte:
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige individuelle Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, prüfen wir deren Eintrittspflichten.