MS Isodora – Insolvenzverwalter Undritz – White & Case Rechtsanwälte – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

15. April 2021

Hinweis

15.04.2021

MS Isodora – Insolvenz des Schiffsfonds „CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚ISODORA‘ KG“:

Durch Beschluss vom 06.05.2016 hatte das Amtsgericht Nordenham (Az.: 7 IN 9/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seitens der GEBAB Konzeptions- und Emissionsgesellschaft mbH emittierten Schiffsfonds „CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚ISODORA‘ KG“ eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, White & Case Insolvenz GbR zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Undritz – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen mit Schreiben vom März und April 2021:

Erst jetzt im Jahr 2021 wandte sich nun der Insolvenzverwalter Dr. Undritz an die Kommandit-Anleger der MS Isodora („CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚ISODORA‘ KG“) und forderte diese unter Verweis auf §§ 172 Abs. 4, 171 HGB zur Ausschüttungsrückforderung auf.

  • Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Undritz – White & Case vom März 2021:

Während er hierbei mit seinen im März 2021 an die Kommanditisten versandten Schreiben noch lediglich 10% der seitens desselben in Höhe von 36% des Nominalbetrags behaupteten Ausschüttungen/Entnahmen einforderte.

  • Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Undritz – White & Case vom April 2021:

So verlangt er jetzt von den Kommanditanlegern der „MS Isodora“ unter kurzer Fristsetzung – zum 23.04.2021 – eine 100%-ige Wiedereinlagezahlung und kündigt bereits ohne weitere Mahnung gerichtliche Schritte an.

Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters:

Nach unserer Bewertung haben wir jedoch erhebliche Zweifel, ob der seitens des Insolvenzverwalters Dr. Undritz auf der Basis dessen Schreiben gegen die Kommandit-Anleger der „CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚Isodora‘ KG“ geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, was u.a. auf folgenden Gesichtspunkten beruht:

  • Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Insolvenzverwalter noch im März 2021 davon ausgegangen war, dass 10% der Wiederanlageansprüche zur Gläubigerbefriedigung ausreichen und er – nur einen Monat später – im April 100% der Ausschüttungen/Entnahmen von den Kommandit-Anlegern der „MS Isodora“ zurückfordert. Daran ändert auch der Vorbehalt des Insolvenzverwalters im Schreiben vom März 2021 hinsichtich weiterer Nachforderungen nichts.
  • Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
  • In diesem Zusammenhang ergeben sich hinsichtlich der jetzigen Rückforderungen des Insolvenzverwalters noch weitere Bedenken.
    Denn im letzten vor der Insolvenz der „CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚Isodora‘ KG“ für das 2014 veröffentlichten Jahresabschluss waren nur Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,61 Mio. EUR bei vorhandenen Rücklagen in Höhe von ca. 1,3 Mio. EUR ausgewiesen.
    Des Weiteren wurde bis zum 12.03.2021 lediglich ein Betrag in Höhe von ca. 431.000 EUR an Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt.
  • Da nach unseren Recherchen seitens der Fondsgesellschaft insgesamt ca. 7,4 Mio. EUR ausgeschüttet worden sein sollen, ergibt sich hier eine erhebliche Diskrepanz zu den nun seitens des Insolvenzverwalters zugunsten der Gläubiger geltend gemachten Ausschüttungsrückforderungen.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS ‚Isodora‘ KG“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Mahnbescheid – Widerspruchsfrist:

Sollten Sie seitens des Mahngerichts bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, ist es ganz wichtig, dass hier die Widerspruchsfrist von 2 Wochen beachtet wird, um zu verhindern, dass der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungstitel gegen Sie erhält. Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.