Ermu Kalkavan – Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter Peters

31. Juli 2018

Hinweis

31.07.2018

Schreiben des Insolvenzverwalters Finn Peters (Baker Tilly), Hamburg:

Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Finn Peters (Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg) der Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG fordert deren Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG:

Die betroffenen Anleger beteiligten sich als Kommanditisten an der Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG, die vom Emissionshaus Turkon initiiert wurde. Vorgesehen war eine Investition in zwei Vollcontainerschiffe.

Insolvenz des Schiffsfonds Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG:

Da der Schiffs-Fonds jedoch erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde bereits am 15.08.2014 über das Vermögen der Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG vom Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 162/14) und Herr Rechtsanwalt Finn Peters zum Insolvenzverwalter ernannt.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds bestehen zwar dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Jedoch kann auch ein Insolvenzverwalter solche an die als (mittelbare) Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern, wenn hierzu diverse Voraussetzungen erfüllt sind (Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter):

  • Es sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind.
  • Zudem darf ein Insolvenzverwalter nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) nur insoweit Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückverlangen, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
  • Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter gewisse zeitliche Abläufe einzuhalten hat, um solche Ausschüttungsrückforderungen durchsetzen zu können. In Anbetracht des bereits im Jahr 2014 eröffneten Insolvenzverfahrens bestehen nach unseren Recherchen diesbzgl. erhebliche Zweifel. Immerhin wurde Herr Rechtsanwalt Finn Peters bereits am 16.05.2014 als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG bestellt.

Prüfung im Einzelfall:

Auch wenn wir schon auf dieser Basis durchaus Ansatzpunkte sehen, um der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten, ersetzt dies nicht eine Einzelfallprüfung, durch die häufig weitere erfolgreiche Abwehrmöglichkeiten zu Tage treten.

Unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten sich auch die Anleger des Fonds “Ermu Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG” durch die Fristsetzung des Insolvenzverwalters nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Fristsetzung des Insolvenzverwalters und der für eine Prüfung benötigten Zeit, rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.