Schiffsfonds – Allgemeines

Hinweis

Stand: 04.12.2013

Da wir aktuell in unserer Kanzlei sehr viele Anfragen zu Schiffsfonds verzeichnen und sich die Lage vieler Schiffsfonds in den nächsten Monaten wohl leider noch weiter verschlechtern dürfte, nehmen wir dies zum Anlass, um im Folgenden einige Erläuterungen zu Schiffsfonds im Allgemeinen zu geben und geschädigten Anlegern Möglichkeiten zum Schadensersatz aufzuzeigen.
Des Weiteren ist es uns ein Anliegen, Schiffsfondsanlegern, die derzeit von zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien und sog. Interessengemeinschaften oder sog. Anlegerschutzgemeinschaften mit nicht immer im Einklang mit der aktuellen herrschenden Rechtsprechung stehenden Anschreiben konfrontiert werden, erste Informationen an die Hand zu geben, damit diese die Seriosität solcher Anschreibaktionen beurteilen können und nicht erneut geschädigt werden.

Schiffsfonds – Begrifflichkeiten:

Schiffsfonds oder Schiffsbeteiligungen sind geschlossene Fonds, die von Anlegern Gelder einsammeln, um diese in den Erwerb und/oder Bau von Schiffen zu investieren.
Je nach der Anzahl der Schiffe, in die investiert werden soll, spricht man von Ein-, Zwei- oder Mehrschifffahrtsgesellschaften. Durch die Investition in mehrere – ggfs. unterschiedliche – Schiffe soll eine gewisse Risikostreuung erreicht werden. Ein solches Konzept verfolgen auch sog. Flottenfonds.
Daneben gibt es sog. Dachfonds oder sog. Zweitmarktfonds. Das sind Fonds, die selbst wiederum in Schiffsfonds investieren.
Eine weitere Unterscheidung wird hinsichtlich des Einsatz-Typs der Schiffe vorgenommen. Es gibt z.B. Öl-, Chemikalien oder Produktentanker, Kühlschiffe, Containerschiffe, Feeder, Massengutfrachter, etc.. Weiter wird hinsichtlich der Größe der Schiffe differenziert (z.B. Aframaxtanker, Panamaxtanker, etc.).
Die Ausgestaltung des Schiffsfonds korreliert mit dessen Risiken, worüber die Anleger entsprechend aufzuklären sind.

Emissionshäuser:

Emissionshäuser, die Schiffsfonds aufgelegt haben und uns aus unserer Praxis bekannt sind, sind z.B.: Dr. Peters Gruppe, HCI Capital AG, König & Cie. GmbH & Co. KG, Lloyd Fonds AG, Maritim Invest Beteiligungs GmbH, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG, Ownership Emissionshaus GmbH, Salomon & Partner Maritime Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, u.a..

Ausgangssituation:

Mit den von den Emissionshäusern oft in Zusammenarbeit mit Reedereien und Banken aufgelegten Schiffsfonds werden Anlegergelder eingesammelt, die zusammen mit dem regelmäßig aufgenommenen Fremdkapital (Bankkredite) das Fondsvolumen bilden. Aus der Vermietung des Schiffs sollen dann Erträge (Charterraten) fließen, mit denen die Fondskredite und später die Einlagen der Anleger nebst Rendite zurückgezahlt werden sollen.
Dabei stellt sich bei vielen Schiffsfonds aber schon die sog. „Weichkosten“-Problematik. So fließt das eingesammelte Anlegergeld nicht zu 100% in die Schiffsinvestition, sondern wird auch zur Begleichung der Emissionskosten, Provisionen, etc. verwendet. Unter Berücksichtigung des Fremdkapitals flossen so z.B. in von uns analysierten Schiffsfonds letztlich nur ca. 20% des vom Anleger gezahlten Betrages in das Schiff.

Aktuelle Marktsituation:

Der durch die hohe Nachfrage nach Schiffskapazitäten in den Jahren 2004 – 2008 ausgelöste Boom im Schiffsfondsgeschäft ist mittlerweile verebbt.
Infolge der globalen Rezession ging die Nachfrage nach Schiffskapazitäten erheblich zurück. Es bestehen Überkapazitäten, sodass zahlreiche Schiffe nicht ansatzweise ausgelastet sind und nicht die prognostizierten Charterraten erbringen können. Zudem sind die Charterraten schon zwischen 2008 und 2009 erheblich gesunken.
Viele Schiffsfonds befinden sich daher heute in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einige sind schon insolvent oder in Liquidation. Andere fordern von den Anlegern die Ausschüttungen zurück.

Rechtliche Konstruktion:

Häufig sind die Schiffsfonds als Publikums-KG konstruiert. Die Anleger sind als unmittelbare oder über eine Treuhänderin als mittelbare Kommanditisten beteiligt.

Schiffsfonds – Risiken – Aufklärungs-/Beratungsfehler:

Aufgrund ihrer Stellung als Kommanditisten haben die Anleger das Totalverlustrisiko, aber auch das Risiko der Rückzahlung von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 HGB) zu tragen. Hinzu kommen weitere erhebliche Risiken, wie z.B. die lange Laufzeit, die eingeschränkte Veräußerbarkeit, Währungsrisiken, hohe Weichkosten, Loan-to-value-Klauseln, etc.
Im Emissionsprospekt müssen sämtliche Chancen und Risiken für den Durchschnittsanleger verständlich aufgeführt werden.
Vor dem Hintergrund, dass das wirtschaftliche Risiko letztlich bei den Anlegern verbleibt, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Schiffsfonds – Vertrieb – Banken, Sparkassen, freie Anlageberater:

Wie uns aus zahlreichen Mandantengesprächen bekannt ist, ist solch eine Risikoaufklärung jedoch häufig unterbleiben. So wurden Schiffsfonds als sichere Kapitalanlage mit positiven steuerlichen Nebeneffekten (Tonnagesteuer), nicht selten unter Vorspiegelung des Schiffs als Sachwert, angeboten.
Wurden den Anlegern die Schiffsfonds nicht von freien Anlageberatern, sondern von Bankberatern vermittelt, so mussten diese nach der Rechtsprechung des BGH zudem über die sog. „Kick-backs“, also die sozusagen „hinter dem Rücken der Anleger“ an die Bank geflossenen verdeckten Rückvergütungen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen – wie z.B. Ausgabeaufschlägen – gezahlt wurden, aufgeklärt werden.

Rechtliche Möglichkeiten:

Den unzureichend aufgeklärten, arglistig getäuschten Anlegern kommen verschiedene Möglichkeiten zu, um sich der Nachteile ihrer Schiffsfondsbeteiligung zu entledigen.
Sie können nicht nur ihre Fondsbeteiligung außerordentlich kündigen, sondern sie können sowohl von den Gründungsgesellschaftern wie auch von der beratenden Bank bzw. dem freien Berater Schadensersatz verlangen. In diesem Zusammenhang können die Anleger auch verlangen, von sämtlichen aus der Beteiligung resultierenden Verpflichtungen frei gestellt zu werden.
Sind die Emissionsprospekte fehlerhaft, kommen hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.
Wurde die Schiffsfondsbeteiligung sozusagen „im Paket“ mit einem Darlehen zur Fremdfinanzierung an den Anleger vermittelt, stehen dem Anleger u.U. noch weitere Ansprüche zu.

Achtung: Verjährung! Geschädigte sollten hierbei unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordenen Fällen akuter Handlungsbedarf! Dies gilt insbes. hinsichtlich der taggenauen 10-jährigen Verjährungshöchstfrist.

Sollte die Fondsgesellschaft von ihren Schiffsfondsanleger Ausschüttungen zurückfordern, bestehen ggfs. unter Zugrundelegung der Urteile des BGH vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) Abwehrmöglichkeiten. Daher sollten Anleger solchen Nachforderungen nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung für Geschädigte:

Wir bitten zu beachten, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten rechtlichen Möglichkeiten hier lediglich im Überblick dargestellt werden können. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.