12.05.2020
MS Bella – Insolvenz des Schiffsfonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG”:
Das Amtsgerichts Lüneburg hat als Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.09.2016 (Az.: 46 IN 82/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds der Hansa Treuhand “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG” eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz c/o White & Case, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz – White & Case – Zahlungsaufforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB und § 134 InsO:
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz fordert nun die als Kommanditisten an der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG” beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen bzw. des ausgezahlten bzw. verrechneten Abfindungsguthabens auf.
Hierzu wird gegen die Kommanditisten der “MS Bella” ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB) und zum anderen ein Insolvenzanfechtungsanspruch hinsichtlich der ausgezahlten bzw. verrechneten Auseinandersetzungsguthaben nach § 134 InsO wegen sog. unentgeltlicher Leistungen behauptet.
Betriebsfortführungskonzept – Kapitalherabsetzung:
Nach unseren Recherchen wurde im Jahr 2015 ein sog. “Betriebsfortführungskonzept” “Sanieren oder Ausscheiden” beschlossen, nach dem Gesellschafter gegen Zahlung eines Abfindungsguthabens aus der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG” ausscheiden oder sich mit Neukapital beteiligen konnten, was mit einer Kapitalherabsetzung einherging.
Bewertung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter:
Nach unserer Bewertung haben wir erhebliche Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter gegen die Kommandit-Anleger der MS “Bella” ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. aus folgenden Gesichtspunkten folgt:
- Kapitalherabsetzung – Herabsetzung des Haftkapitals:
Die Herabsetzung des Haftkapitals beurteilen wir als sog. Teilausscheiden der Kommanditisten aus der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG”, die zu einer nach § 160 HGB analog begrenzten Außenhaftung des Kommanditisten führt.
Soweit hierzu auf einen Fristlauf mit Eintragung im Handelsregister verwiesen wird, liegen uns aktuelle gegenteilige Urteile diverser Oberlandesgerichte vor. Unter Zugrundelegung derselben kann der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters entgegengetreten werden.
- Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB zur Ausschüttungsrückforderung:
Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen er nach unserer Einschätzung nicht hinreichend nachgekommen ist.
Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.
Der bisherige Vortrag des Insolvenzverwalters lässt hierzu erhebliche Fragen aufkommen.
- Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO:
Die Voraussetzungen für eine anfechtbare sog. unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Des Weiteren ist zu beachten, das sich die Anleger hier ggfs. auf eine Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO i.v.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen können.
Verjährung – Warnung vor der Einredeverjährungsverzichtserklärung:
Wie uns aktuell berichtet wurde sollen die Anleger der “MS Bella” wie auch diejenigen der “MS Bonny” (MS Bonny – Insolvenzverwalter Undritz – Rückforderung von Auszahlungen – Kapitalherabsetzung) zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichtserklärungen aufgefordert werden.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen können wir vor der Abgabe eines solchen Einredeverjährungsverzichts dringend warnen!
Ansonsten besteht das Risiko, dass die Anleger für sie günstige Rechtspositionen verlieren.
Gerichtliche Mahnbescheide – Widerspruch:
Des Weiteren haben wir erfahren, dass der Insolvenzverwalter aktuell gerichtliche Mahnbescheide beantragt habe.
Für Anleger, denen solche gerichtliche Mahnbescheide zugestellt werden, gilt es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die gesetzlichen Fristen zu beachten; zumal hier ebenfalls vor dem Hintergrund obiger Ausführungen Widersprüche in Betracht gezogen werden sollten.
Prüfung im Einzelfall:
Auch wenn wir nach unseren bisher für Mandanten durchgeführten Bewertungen gute Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Bella’ mbH & Co. KG” der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen und auch keine Erklärungen, insbesondere keine Einredeverjährungsverzichtserklärungen abgeben sowie bei Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids die Widerspruchsfrist beachten.
Unsere Erfahrung auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Hilfestellung – Erstberatung:
Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de