MCE Fonds 05 – Insolvenzverwalterin Stevens – Görg Insolvenzverwaltung – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Hinweis

28.06.2021

MCE Fonds 05 – Insolvenz der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

Ãœber die sog. Zweitmarkt-Schiffsfonds der MCE-Fonds „Sternenflotte“ sowie die diversen Insolvenzen der MCE-Fonds haben wir bereits mehrfach berichtet (vgl. z.B. MCE-Fonds Sternenflotte – Schadensersatz, MCE Schiffskapital AG – Insolvenzverwalter Tim Beyer, MCE Fonds – Insolvenz – Insolvenzverwalter Beyß und Gessner).

Insolvenzverwalterin Rechtanwaltin Caroline Stevens РG̦rg Insolvenzverwaltung:

Jetzt fordert die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Caroline Stevens – Görg Insolvenzverwaltung, Bremen -, die betreffend des „MCE Fonds 05“ seitens des Amtsgerichts Bremen durch Beschluss vom 11.12.2019 (Az.: 514 IN 41/18) zur Insolvenzverwalterin ernannt wurde, mit uns vorliegenden Schreiben vom Juni 2021 die Anleger der „MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ unter Verweis auf §§ 128, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Bewertung der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen – Erfahrungen:

Nach unserer Bewertung haben wir erhebliche Zweifel, ob der Insolvenzverwalterin ein solch durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen die Anleger zusteht, was u.a. auf folgenden Gesichtspunkten beruht:

  • Nach unseren Erfahrungen haben sich viele Anleger nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin – MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH – an der „MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ beteiligt.
    Diese haften als nur mittelbare Kommanditisten der Insolvenzverwalterin nicht unmittelbar aus §§ 172 Abs. 4, 171 HGB, was die Insolvenzverwalterin in den unsererseits bisher durchgeführten Prüfungen nicht hinreichend beachtet hat.
    Zudem unterliegt ein seitens der Treuhandkommanditistin etwaig abgetretener Freistellungsanspruch, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bereits vor der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch umwandeln kann, nur der kürzeren dreijährigen Regelverjährung. Daher können sich die mittelbaren Kommandit-Anleger ggfs. auf die Verjährung berufen.
  • Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen die Insolvenzverwalterin nach unserer Einschätzung in den jetzigen Juni-Schreiben nicht hinreichend nachgekommen ist.
    Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der BGH in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Zweitmarkt-Schiffs-Fonds „MCE Fonds 05“ der Zahlungsaufforderung der Insolvenzverwalterin nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

Diese ist nicht kostenlos, da wir nicht nur ein pauschales Standardschreiben versenden, das Ihnen nicht weiterhilft. Vielmehr setzen wir uns mit Ihrem Fall individuell auseinander.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser schriftlichen Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise  mit Ihnen erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de