MPC Flottenfonds I – Insolvenzverwalter Diepenbroick – Münzel Böhm – Rückforderung von Auszahlungen

Hinweis

19.11.2020

MPC Flottenfonds I – Insolvenz des Schiffsfonds „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“:

Das Amtsgericht Niebüll hatte bereits mit Beschluss vom 20.06.2014 (Az.: 5 IN 62/14) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“ eröffnet (Az.: 46 IN 79/16) und Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Kanzlei Münzel Böhm, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick – Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Kanzlei Münzel Böhm vom November 2020:

Nach nunmehr mehr als 6 Jahren nach der Insolvenzeröffnung wurden jetzt die Kommanditisten des „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“ seitens des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick mit einem Schreiben der Kanzlei Münzel Böhm vom 11.11.2020 unter kurzer Fristsetzung bis zum 02.12.2020 zur Rückzahlung der Auszahlungen der Fondsgesellschaft aufgefordert.

Ausschüttungsrückforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Diese Rückforderung der Auszahlungen begründet der Insolvenzverwalter mit §§ 172 Abs. 4, 171 HGB, da die in den Jahren 2004 – 2008 erfolgen Auszahlungen zum Teil eine Rückgewähr der Kommanditanlage darstellen sollen.

Bewertung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter:

Nach unserer Bewertung haben wir erhebliche Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter auf der Basis dessen Schreibens vom 11. November 2020 gegen die Kommandit-Anleger der „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“ der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. aus folgenden Gesichtspunkten folgt:

  • Kapitalherabsetzung – Herabsetzung des Haftkapitals:

Zunächst ist zu beachten, dass es in den Jahren 2006 und 2008 zu Kapitalherabsetzungen gekommen war.

Eine solche Herabsetzung des Haftskapitals beurteilen wir als sog. Teilausscheiden der Kommanditisten aus der „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“, das zu einer nach § 160 HGB analog begrenzten Außenhaftung des Kommanditisten führt.

Ob der Insolvenzverwalter dies hinreichend zugunsten der Kommanditanlager berücksichtigt hat, lässt sich seinem Schreiben vom 11.11.2020 nicht hinreichend entnehmen.

  • Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).

Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen er nach unserer Einschätzung nicht hinreichend nachgekommen ist.

Zudem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.

Der Vortrag des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 11.11.2020 ist hierzu völlig unsubstantiiert und unzureichend: Er führt nicht einmal aus, in welcher Höhe Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sein sollen, er legt keine Insolvenztabelle vor, macht keine Angaben zum Stand der Insolvenzkonten, etc.

Hinzu kommt, dass der BGH aktuell mit Urteil vom 10.09.2020 entschieden hat, dass dem Kommanditanleger gegen seine Inanspruchnahme gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde bzw. seine die Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich ist.

  • Doppelstöckige Fondsgesellschaft:

Des Weiteren können sich daraus, dass der „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“ als Dachfonds ausgestaltet war, der in mehrere Zielfonds bzw. Einschiffsgesellschaften (u.a. in die „Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans – MPC“, MS „Rio Valiente“, MS „Rio Verde“, MS „Rio Alexander“, MS “ Rio Yarkon“) investiert hat, Abwehraspekte ergeben, zumal es dort nach userem Kenntnisstand zu „Sanierungen“/ „Neukapital“ gekommen war. Nach uns zu anderen doppelstöckig ausgestalteten Schiffsfonds vorliegenden Rechtsprechung wurde hier eine enthaftende Wirkung bestätigt.

  • Verjährung und Verwirkung:

Letztlich kommen aufgrund des bereits im Jahr 2014 eröffneten Insolvenzverfahrens die Einreden der Verjährung und Verwirkung in Betracht.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „MPC Flottenfonds I GmbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de