Reefer-Flottenfonds – Insolvenz – Insolvenzverwalter Diepenbroick

Hinweis

07.02.2019

MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG:

Bei der von der MPC Capital (Münchmeyer Petersen Capital) aufgelegten Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG handelt es sich um einen sog. geschlossenen Dach-Schiffsfonds, der sich an 14 Schifffahrtsgesellschaften beteiligte, die wiederum jeweils ein Kühlschiff (u.a. „Santa-Maria“, „Santa Lucia“, „Eastern Bay“, „Southern Bay“) erworben und betrieben haben.

Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG – Amtsgericht Hamburg (Az.: 67a IN 52/19):

Nun wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg als Insolvenzgericht vom 05.02.2019 (67a IN 52/19) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick (Rechtsanwälte Münzel & Böhm, Hamburg):

Zugleich wurde mit diesem Beschluss Herr Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick – Kanzlei Rechtsanwälte Münzel & Böhm, Hamburg – zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Reefer – Flottenfonds:

Da wir seit Jahren erfolgreich geschädigte Anleger der „Reefer-Flottenfonds“ vertreten und uns daher bereits intensiv mit der
Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG beschäftigt haben, kommt die Insolvenz für uns nicht sonderlich überraschend. Zwar konnte im Jahr 2014 mit der Seatrade-Gruppe ein Abkommen über die Partizipation an Poolerlösen geschlossen werden. Jedoch sind die Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber den Kreditinstituten seit Jahren erheblich, weshalb im Konzernabschluss 2016 darauf hingewiesen wurde, dass das „Vermögen in Form der Schiffe … als Folge des durch Verluste aufgezehrten Eigenkapitals nur noch durch Fremdkapital finanziert“ ist.

Schiffs-Fonds-Anleger:

Die Schiffs-Fonds-Anleger konnten sich entweder mittelbar über die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH oder unmittelbar als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG beteiligen.

Ausschüttungsrückforderung durch Insolvenzverwalter – Risiken:

Als schwerwiegende Risiken von Kommandit-Beteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds sind z.B. das sog. Totalverlustrisiko wie auch das Rückzahlungsrisiko hinsichtlich erhaltener gewinnunabhängiger Entnahmen/Ausschüttungen (§ 172 Abs. IV HGB) zu nennen.

Neben des Verlustes der eingezahlten Gelder stellt sich für die Anleger des Reefer-Flottenfonds daher die Frage, ob sie auch noch seitens des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diepenbroick zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden und ob sie sodann einer solchen Ausschüttungsrückforderung nachkommen müssen (Ausschüttungs-Rückforderung durch Insolvenzverwalter).

Unser Angebot an Sie:

Gerne sind wir Ihnen behilflich und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

siehe auch unsere Aktualisierung zur Ausschüttungsrückforderung durch den Insolvenzverwalter vom 23.11.2022: Reefer-Flottenfonds – Schreiben Münzel Böhm – Insolvenzverwalter Diepenbroick – Zahlungsaufforderung mit Verjährungsverzichtserklärung

Ergänzung 20.06.2023: Klage des Insolvenzverwalters – Forderungsabwehr – Klageabwehr:

Nach unseren zwischenzeitlich durchgeführten Bewertungen in zahlreichen Mandaten und inzwischen eingeholten Recherchen sehen wir mehrere Aspekte, um sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters Diepenbroick der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG auf Rückzahlung der behaupteten Ausschüttungen zur Wehr zu setzen: Auf der Basis der uns vorliegenden Unterlagen kommt nicht nur unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung eine Unwirksamkeit der Freistellungsklausel, sondern bei den nur mittelbar über die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH beteiligten Anlegern zudem die Verjährungseinrede in Betracht.