GHF MS Herrentor – Rückforderung von Ausschüttungen – Insolvenzverwalter Finn Peters

Hinweis

18.01.2019

Insolvenz der GHF – MS Herrentor Schiffahrts GmbH & Co. KG:

Ãœber das Vermögend des seitens der GHF, Leer bereits 1997 aufgelegten Schiffs-Fonds „MS ‚Herrentor‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ wurde bereits am 19.05.2014 vom Amtsgericht Leer als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 14/14) und Herr Rechtsanwalt Finn Peters zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Finn Peters, Hamburg:

Wie uns nun bekannt geworden ist, soll der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Finn Peters, Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hamburg die als Kommanditisten an der „MS ‚Herrentor‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auffordern.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Zwar bestehen bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Jedoch besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen nicht unbeschränkt. Ein Insolvenzverwalter kann nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn hierzu diverse Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter):

  • Es sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind. Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
  • Zudem ist zu beachten, dass von den Kommandit-Anlegern z.B. im Rahmen sog. Sanierungskonzepte/ Betriebsfortführungskonzepte vor der Insolvenz an den Fonds oder Gläubiger der Fondsgesellschaft geleistete Zahlungen unter Umständen hinsichtlich der Berechnung der Einlagenrückgewähr zugunsten der Anleger zu berücksichtigen sind.
    Auch bei der „MS ‚Herrentor‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ wurden die Anleger schon einige Jahre vor der Insolvenzeröffnung seitens des Fonds zur Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen aufgefordert.
  • Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen kann, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
  • Im Ãœbrigen können Rückforderungsansprüche auch verjähren bzw. verwirken.
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Insolvenz über das Vermögen der „MS ‚Herrentor‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ bereits im Jahr 2014 eröffnet wurde.

Prüfung im Einzelfall:

Wie unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, wurden dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds der „MS ‚Herrentor‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de