Widerspruch Lebensversicherung

Von einem Widerspruch der Lebensversicherung können nicht nur diejenigen Versicherungskunden profitieren, die aus unrentablen Versicherungsverträgen nicht herauskommen, sondern auch diejenigen, die nach Ablauf oder einer Kündigung feststellen mussten, dass der Rückkaufswert nebst den Überschussbeteiligungen bzw. dem Schlussüberschuss nicht dem entspricht, was noch vor Jahren an Ablaufleistung prognostiziert wurde.

Widerspruchsrecht

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az: IV ZR 76/11) entschieden hat, kann ein Versicherungsnehmer seiner zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Lebensversicherung grundsätzlich noch heute widersprechen, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat (Lebensversicherung – Widerspruch fehlerhafte Belehrung).

Dieses Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob Ihre Lebensversicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder Sie diese bereits gekündigt haben.

Vorteile des Widerspruchs für den Versicherungskunden

Ein solcher Widerspruch hat – im Unterschied zu einer Kündigung – erhebliche Vorteile für den Versicherungskunden.

Denn er kann sämtliche Zahlungen (auch die oft hohen Abschluss- und Verwaltungskosten) sowie einen Nutzungsersatz (= die seitens der Versicherungsgesellschaft mit den eingezahlten Beiträgen über die Jahre hinweg erwirtschafteten Zinsen) (zurück)verlangen und muss sich hierbei lediglich die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall- bzw. evtl. Berufsunfähigkeit) anrechnen lassen (Finanztest – Widerspruch kann lohnen).

Im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung erhalten Sie also nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern einen deutlich höheren Betrag.

Rückabwicklungsbetrag – Warnung vor sog. Dienstleistern – Online-Versicherungs-Rechner

Vor sog. Dienstleistern, die Versicherungsabwicklungen anbieten und entsprechenden Online-Versicherungs-Rechnern – hat bereits die Verbraucherzentrale Hamburg und die Stiftung Warentest gewarnt (Lebensversicherung – Widerspruch fehlerhafte Belehrung) gewarnt.

Vielmehr sollte die Höhe des seitens der Versicherung geschuldeten Betrags gutachterlich berechnet werden.

Unser Angebot an Sie

Um Versicherungskunden hier eine erste Orientierung zu geben, bieten wir Ihnen ein besonders kostengünstiges Prüfungsangebot an.

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts kann dann auch eine finanzmathematische Bewertung des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages eingeholt werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.