MS San Antonio – Insolvenzverwalter Bünning – Schultze & Braun – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Hinweis

14.04.2022

Insolvenz des Schiffsfonds „MS ‚SAN ANTONIO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MS San Antonio:

Das Amtsgericht Bremen hatte bereits mit Beschluss vom 01.09.2017 (Az.: 520 IN 14/17) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds „MS ‚SAN ANTONIO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“, der seitens der Lloyd Fonds AG als „Lloyd Fonds LF 36“ emittiert worden war – eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Ralph Bünning der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ralph Bünning, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  – Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom April 2022 – Ausschüttungsrückforderung:

Nachdem der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Ralph Bünning die Kommandit-Anleger der „MS SAN ANTONIO“ bereits im Jahr 2020 zur Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 HGB aufgefordert hatte, hat er sich aktuell über seine Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mit Schreiben vom April 2022 erneut mit entsprechenden Zahlungsaufforderungen an dieselben gewandt.

Bewertung der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung von Ausschüttungen – Kommanditistenhaftung – Erfahrungen:

Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen aber nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).

  • Ob die Kommandit-Anleger der „MS San Antonio“ nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB zurückforderbare Ausschüttungen/Entnahmen erhalten haben, wird zu prüfen sein. Hier sind noch diverse Fragen offen.
    • Denn nach unseren bisherigen Recherchen sollen die Auszahlungen der „MS ‚SAN ANTONIO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ den Kommandit-Anlegern zunächst als unverzinsliche und unbefristete Darlehen gewährt worden sein. Hiezu hieß es, das eine Rückforderung nicht beabsichtigt sei. Im Rahmen der sog. Neustrukturierung der Fondsgesellschaft sollen diese Darlehen dann aber zum 09.01.2013 gekündigt und hieraufhin von den Kommandit-Anlegern zurückgefordert worden sein.
    • Zudem soll es im Jahr 2013 zu einer Ãœbertragung der Aktiva und Passiva im Rahmen eines sog. „Einbringungsvertrages“ an die „OCEAN Multipurpose Schiffahrtsunternehmen GmbH & Co. KG“ (Ocean MPP KG) gekommen sein. Eine ähnliche Problematik stellt sich nach unseren Erfahrungen im Ãœbrigen auch bei dem Schwesterfonds „MS ‚SAN PEDRO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“, für den Herr Rechtsanwalt Bünning ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
  • Zudem ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
    • In diesem Zusammenhang fällt auf, dass von den in Höhe von ca. 285.420,00 EUR angemeldeten Forderungen bislang nur ein Betrag in Höhe von ca. 4.776,18 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden war.
    • Unter Einbeziehung der gekündigten Darlehen soll zum 31.12.2013 aber eine Haftsumme in Höhe von ca. 3,656 Mio. EUR ausgestanden haben.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass einige Kommandit-Anleger nur mittelbar über die Lloyd Treuhand GmbH an der „MS ‚SAN ANTONIO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ beteiligt sind und sich aufgrund der kurzen Regelverjährung ggfs. auf die Verjährungseinrede berufen können. Soweit der Insolvenzverwalter zur Untermauerung seiner Forderung seinen Schreiben eine sog. Abtretungsvereinbarung, die er mit der Lloyd Treuhand GmbH geschlossen hat, beifügt, ändert dies nach unserer Bewertung an der möglichen Verjährungseinrede jedoch nichts.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „MS ‚SAN ANTONIO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de