MS Northern Endurance – Insolvenzverwalter Penzlin – Rückforderung von Ausschüttungen

4. September 2019

Hinweis

04.09.2019

MS Northern Endurance – Insolvenz des Schiffsfonds “Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS ‘Northern Endurance’ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG” :

Über das Vermögen des Schiffsfonds der Norddeutsche Vermögen (Schiffsbeteiligung 86) “Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS ‘Northern Endurance’ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG” wurde bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg als Insolvenzgericht vom 25.07.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 211/164) und Herr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin – Rechtsanwalt Volker Hey:

Wie uns nun bekannt geworden ist, fordert der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin – Rechtsanwälte Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin, Hamburg – über den von ihm beauftragten Rechtsanwalt Volker Hey die als Kommanditisten an der “Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS Northern Endurance Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG” beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen – Ausschüttungsrückforderung:

Bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds bestehen zwar dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Jedoch besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen nicht unbeschränkt. Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Zudem hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten:

  • Z.B. sind nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind.
    • Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten, zumal wir im Rahmen unserer Prüfung feststellen konnten, dass Jahresabschlüsse der “Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS ‘Northern Endurance’ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG” berichtigt werden mussten.
  • Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.
    Der bisherige Vortrag des Insolvenzverwalters Dr. Penzlin bzw. die Schreiben dessen Rechtsanwaltes Volker Hey lassen insoweit erhebliche Fragen aufkommen:

    • Nach unseren bisherigen Recherchen sehen wir hier nicht unerhebliche Divergenzen. Denn während der Insolvenzverwalter Dr. Penzlin über seinen Rechtsanwalt Volker Hey mitteilen lässt, dass Gläubigerfoderungen in Höhe von nur 2.837.897,99 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, haben unsere Recherchen ergeben, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von ca. 10,7 Mio. EUR an die Kommandit-Anleger ausgezahlt worden sein soll. Demzufolge werden diese an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen weder in voller Höhe, noch in Höhe des seitens des Insolvenzverwalters geforderten Betrags von 80 % zur Gläubigerbefriedigung benötigt.
    • Des Weiteren ist auffällig, dass das fondsgegenständliche Schiff “MS ‘NORTHERN ENDURANCE'” nach unseren Recherchen zum 31.12.2014 noch mit ca. 6,6 Mio. EUR bilanziert wurde.

Prüfung im Einzelfall:

Unsere Erfahrung auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds “Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS Northern Endurance Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG” einer Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.