06.07.2021
MS Heinrich Heine – Insolvenz des Schiffsfonds „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“:
Das Amtsgericht Reinbek hatte bereits mit Beschluss vom 19.12.2016 (Az.: 8 IN 171/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“ eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Kanzlei Rechtsanwälte Münzel Böhm, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.
Insolvenzverfahren – Insolvenzverwalter Dr. Gideon Böhm – Schreiben vom 30.06.2021:
Nachdem die Insolvenzschulderin noch im Februar 2019 den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger (§ 213 Inso) gestellt und diesen Antrag dann aber im Juni 2020 wieder zurückgenommen hatte, wendet sich nun der Insolvenzverwalter derselben Herr Dr. Gideon Böhm mit Schreiben vom 30.06.2021 an die Kommandit-Anleger der „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“.
Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen:
Mit diesem Schreiben fordert der Insolvenzverwalter die Kommandit-Anleger unter Fristsetzung bis zum 30.07.2021 zur Rückzahlung der nach seiner Aussage in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 HGB auf.
Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters – Erfahrungen:
- Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen aber nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
Hieran bestehen aber Zweifel, die bereits darin gründen, dass der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 30.06.2021 keine konkreten Zahlen benennt, sondern lediglich pauschale Aussagen trifft. Konkreten Vortrag, wie z.B. hinsichtlich der Höhe der zur Insolvenztablle angemeldeten bzw. festgestellten Gläubigerforderungen oder der vorhandenen Insolvenzmasse lässt er vermissen. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2019 eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO beantragt hatte. Auch sind noch Fragen zum Schiffsverkauf – MV „RHL Astrum“ – und somit zum Schiffshypothekendarlehen offen. - Zudem ist zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. Sanierungskonzepts/Fortführungskonzepts seitens der Anleger an die „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“ erbrachten Zahlungen hinreichend zu deren haftungsreduzierend berücksichtigt hat.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass einige Kommandit-Anleger nur mittelbar über die M.M. Warburg & Co. Schiffstreuhand GmbH an der „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“ beteiligt sind und sich aufgrund der kürzen Regelverjährung ggfs. auf die Verjährungseinrede berufen können.
Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „KG MS ‚Heinrich Heine‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.
Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Hilfestellung – Erstberatung:
Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de