MCE Fonds 07 – Gesellschafterversammlung – Liquidation oder Insolvenz?

26. Januar 2017
Kategorien: Schiffsfonds

Hinweis

Stand: 26.01.2017

Außerordentliche Gesellschafterversammlung:

Nachdem die Fondstreuhänderin – MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg – bereits die Anleger der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hinsichtlich der Frage der Liquidation angeschrieben hatte, wurden nun auch die Anleger der MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (MCE Fonds 07) mit Schreiben vom 23. Januar 2017 seitens derselben im Auftrag der MCE Fonds 07 Verwaltungs GmbH kontaktiert, um im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahrens über die Liquidation zu befinden. Den diesem Schreiben beigefügte Weisungsbogen sollen die Fondsanleger bis zum 13.02.2017 zurücksenden.

Drohende Insolvenz der MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

Zugleich werden die Anleger darüber informiert, dass sich die wirtschaftliche Situation des MCE Fonds 07 weiter zugespitzt habe. Der Fonds soll „akut von der Insolvenz bedroht“ sein.

Liquidation:

Zur Vermeidung einer Insolvenz des MCE Fonds 07 sei jedoch seitens der Fondsgeschäftsführung ein „Abwicklungskonzept“ entwickelt worden.

Rückzahlung:

Dies sieht u.a. vor, dass die Anleger in der Vergangenheit erhaltene Auszahlungen in Höhe von 6,5% bezogen auf das Beteiligungskapital wieder einzahlen sollen. Hierzu werden sie bis zum 13.02.2017 aufgefordert.

Erneute Zahlung auch bei Teilnahme an der Kapitalerhöhung:

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Fondsanleger bereits im Jahr 2014 zur Sicherung des Fortbestandes der Fondsgesellschaft um weiteres Kapital gebeten wurden. Auch solche Anleger, die damals der Fondsgesellschaft im Rahmen der „freiwilligen Kapitalerhöhung“ weitere Gelder anvertraut hatten, sind nun von der Rückzahlung erhaltener Auszahlungen genauso betroffen. Die damaligen Zahlungen werden nicht als Rückzahlung bereits erhaltener gewinnunabhängigen Ausschüttungen, sondern als neu gezeichnetes Vorzugs- bzw. Haftkapital bewertet.

Bewertung:

Während bei einem Insolvenzverfahren die Abwicklung durch einen seitens des Insolvenzgerichts bestellten und von diesem auch beaufsichtigten Insolvenzverwalter erfolgt; wird eine Fondsgesellschaft im Rahmen einer Liquidation durch einen, erfahrungsgemäß nicht selten aus dem Umfeld des Fonds entstammenden, Liquidator abgewickelt. Hinsichtlich des seitens der Fondsgeschäftsführung jetzt mit Schreiben vom 23.01.2017 angeratenen „Abwicklungskonzepts“ verbleiben viele Fragen. So ist z.B. auffällig, dass die Fondstreuhänderin, die Komplementärin und die MCE Konzept GmbH & Co. KG zwar „auf Teile“ ihrer vertraglich vereinbarten Mittel verzichten würden. Offen gelassen wird aber, in welcher Höhe diese Gesellschaften im Rahmen der Liquidation noch Gelder erhalten sollen.

Rechtliche Einschätzung:

Anleger, die über die Risiken der Fondsbeteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden waren, sollten nach unserer Einschätzung ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater/Vermittler und den Gründungsgesellschaften nicht aus dem Fokus verlieren. Ein auf das sog. negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch umfasst auch die Freistellung aus mit der Fondsbeteiligung verbundenen Verpflichtungen, also auch die Freistellung von Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen. Daneben kann u.a. der Ersatz der bereits gezahlten Einlagen verlangt werden.
Es wird daher im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Vermeidung von Interessenkollisionen:

Wie von Mandanten berichtet, wurden diese aktuell seitens damaliger Vermittler/Berater mit der angeblichen Zielsetzung eines Informationsaustauschs und der Interessenbündelung kontaktiert. In diesem Zusammenhang möchten wird darauf hinweisen, dass mit einer solche Kontaktaufnahme auch bezweckt sein kann, von eigenen Haftungsansprüchen abzulenken.
Wir sind allseits unabhängig und nur den Interessen unserer Mandanten verpflichtet. Lesen Sie mehr zu unserer Philosophie.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.