Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm, Hamburg vom 03.01.2018:
Die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG erhielten aktuell seitens der Kanzlei des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick – Rechtsanwälte Münzel & Böhm, Hamburg – ein vom 03. Januar 2018 datierendes Schreiben, mit dem sie unter Fristsetzung zum 24.01.2018 zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden.
MPC-Fonds – Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG:
Die betroffenen Anleger beteiligten sich als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG, die von der MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH als sog. Flottenfonds initiiert wurde. Vorgesehen war eine kommanditistische Beteiligungen an sieben Schifffahrtsgesellschaften (jeweils Vollcontainerschiffe) – sog. “Santa-R Schiffe”.
Insolvenz des Schiffsfonds Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG:
Da der Schiffs-Fonds jedoch über die Jahre hinweg erhebliche Verluste erwirtschaftete wurde bereits am 07.05.2014 über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG vom Amtsgericht Niebüll das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 104/13) und Herr Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick zum Insolvenzverwalter ernannt.
Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:
Zwar bestehen bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).
Bewertung der Zahlungsaufforderung hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen:
Jedoch kann auch ein Insolvenzverwalter solche an die als (mittelbare) Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nicht per se zurückfordern. Vielmehr müssen hierfür verschiedene Voraussetzung erfüllt sein (Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter).
So sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind. Zu beachten ist hierbei, dass der Fonds der “Santa-R Schiffe” zumindest in den Jahren 2003 bis 2005 Gewinne ausweisen konnte.
Zudem darf ein Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur insoweit Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückverlangen, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter gewisse zeitliche Abläufe einzuhalten hat, um solche Ausschüttungsrückforderungen durchsetzen zu können. Diesbzgl. bestehen nach unseren Recherchen erhebliche Zweifel.
Prüfung im Einzelfall:
Auch wenn wir schon auf dieser Basis durchaus gute Ansatzpunkte sehen, um der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten, ersetzt dies nicht eine Einzelfallprüfung, durch die häufig weitere erfolgreiche Abwehrmöglichkeiten zu Tage treten.
Unserer Erfahrung aus anderen Fonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. hinsichtlich des genauen Beteiligungszeitpunktes) nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Die Anleger der “Santa-R Schiffe” sollten sich daher durch die Fristsetzung des Insolvenzverwalters zum 24.01.2018 nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.
Hilfestellung – Erstberatung:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.