MCE Fonds 04 – Insolvenzverwalter Gessner – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Hinweis

23.06.2021

MCE Fonds 04 – Insolvenz der MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

Wir beschäftigen uns schon seit Jahren mit den sog. Zweitmarkt-Schiffsfonds der MCE-Fonds „Sternenflotte“ (vgl. z.B. MCE-Fonds Sternenflotte – Schadensersatz, MCE Schiffskapital AG – Insolvenzverwalter Tim Beyer) und hatten auch schon über die diversen Insolvenzen der Fonds berichtet (MCE Fonds – Insolvenz – Insolvenzverwalter Beyß und Gessner) berichtet.

Insolvenzverwalter Rechtanwalt Dr. Timm Gessner (Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter):

Betreffend des „MCE Fonds 04“ hatte das Amtsgericht Bremen bereits durch Beschluss vom 17.12.2018 (Az.: 514 IN 43/18) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner – Görg Rechtsanwälte – zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und im Nachgang mit Beschluss vom 11.12.2019 mit der Insolvenzeröffnung zum Insolvenzverwalter ernannt.

Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen:

Wie uns nun bekannt geworden ist, hat der Insolvenzverwalter aktuell damit begonnen, von den Kommandit-Anlegern der „MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ unter Verweis auf §§ 172 Abs. 4, 171 HGB die Ausschüttungen zurückzufordern.

Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters – Erfahrungen:

Nach unserer Bewertung haben wir Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter Dr. Gessner ein solch durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen die Kommandit-Anleger zusteht, was u.a. auf folgenden Gesichtspunkten beruht:

  • Nach unseren Erfahrungen haben sich die Anleger zumeist nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin – MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH – an der „MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ beteiligt.
    Diese haften als nur mittelbare Kommanditisten dem Insolvenzverwalter aber nicht unmittelbar aus §§ 172 Abs. 4, 171 HGB. Zudem unterliegt ein seitens der Treuhandkommanditistin etwaig abgetretener Freistellungsanspruch, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bereits vor der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch umwandeln kann, nur der kürzeren dreijährigen Regelverjährung. Daher können sich die mittelbaren Kommandit-Anleger ggfs. auf die Verjährung berufen.
  • Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
    Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen er nach unserer Einschätzung nicht hinreichend nachgekommen ist.
    Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Zweitmarkt-Schiffs-Fonds „MCE Fonds 04“ einer Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de