MS Pegasus – Insolvenzverwalter Heerma – Schackow Rechtsanwälte – Aufforderung zur Zahlung der Hafteinlage

Hinweis

15.04.2021

MS Pegasus – Insolvenz des Schiffsfonds „Alpha Ship GmbH MS ‚PEGASUS‘ & Co. KG“:

Das Amtsgericht Bremen hatte schon mit Beschluss vom 08.01.2016 (Az.: 500 IN 30/15) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds „Alpha Ship GmbH MS ‚PEGASUS‘ & Co. KG“ eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Hendrik Heerma aus der Kanzlei FRH Fink Rinckens Heerma zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Dr. Hendrik Heerma – Aufforderung zur Leistung der geschuldeten Hafteinlage:

Dieser hatte die Kommanditisten der „Alpha Ship GmbH MS ‚PEGASUS‘ & Co. KG“ bereits mit Schreiben vom März 2017 „zur Leistung der geschuldeten Hafteinlage“ und hierbei zur Rückzahlung der Ausschüttungen/Entnahmen in Höhe von 16% der Hafteinlage aufgefordert.

Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Kanzlei Schackow vom April 2021:

Kommanditisten, die dieser Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen/Entnahmen nicht nachgekommen waren, erhielten nun ein Schreiben der seitens des Insolvenzverwalters Dr. Heerma beauftragten Rechtsanwälte der Kanzlei Schackow, Hamburg vom 06.04.2021.
Mit diesem werden die Kommandit-Anleger der „MS PEGASUS“ u.a. mit Verweis auf §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und das Urteil des BGH vom 15.12.2020 (Az.: II ZR 108/19), das zur Haftung für Gewerbesteuerforderungen bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags (§ 5a Abs. 4 EStG) ergangen war, erneut zur Zahlung – jetzt unter Fristsetzung bis zum 30.04.2021 – sowie vorab zur Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses wie auch zur Abgabe eines Einredeverjährungsverzichts aufgefordert.

Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters:

Nach unserer Bewertung haben wir jedoch nach wie vor erhebliche Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter Dr. Heerma auf der Basis dessen Schreibens vom 21.03.2017 sowie der uns bekannten nachfolgenden Schreiben dessen Schakow Rechtsanwälte der gegen die Kommandit-Anleger der „Alpha Ship GmbH MS ‚Pegasus‘ & Co. KG“ geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. auf folgenden Gesichtspunkten beruht:

  • Anspruchsmindernde Einzahlungen der Kommandit-Anleger im Rahmen des sog. „Betriebsfortführungskonzepts“ im Jahr 2011:

Auch wenn die seitens der Kommandit-Anleger im Rahmen des sog. „Betriebsfortführungskonzepts“ erbrachten Zahlungen an die „Alpha Ship GmbH MS ‚Pegasus‘ & Co. KG“ nicht einheitlich ausgestaltet waren, konnten wir im Rahmen unserer Prüfung feststellen, dass der Insolvenzverwalter haftungsreduzierende Zahlungen fälschlichweise zu Lasten der Anleger unberücksichtigt gelassen und somit ignoriert hat, dass diese Zahlungen das Kapitalkonto der Anleger wiederaufgefüllt haben.

Obwohl der seitens des Insolvenzverwalters nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB geltend gemachte Zahlungsanspruch danach in dieser Höhe wieder erloschen ist, macht er diesen weiterhin – nun über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Schakow – in voller Höhe geltend.

Im Ãœbrigen liegt uns hierzu auch Schriftverkehr der Alpha Ship vor, in dem auch diese von einer enthaftenden Wirkung der Zahlungen ausgegangen ist.

  • Verjährung:

Des Weiteren sehen wir Ansätze hinsichtlich der Verjährung des Ausschüttungsrückforderungsanspruchs.

  • Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen der Insolvenzverwalter nach unserer Einschätzung in seinem Schreiben vom 21.03.2017 wie auch im Nachgang mit den Schreiben seiner Rechtsanwälte Schakow in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Alpha Ship GmbH MS ‚PEGASUS‘ & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen und gegenüber den Rechtsanwälten Schackow kein Anerkenntnis abgeben.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Mahnbescheid – Widerspruchsfrist:

Sollten Sie seitens des Mahngerichts bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, ist es ganz wichtig, dass hier die Widerspruchsfrist von 2 Wochen beachtet wird, um zu verhindern, dass der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungstitel gegen Sie erhält. Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de