Hansa Centurion – Insolvenzverwalter Undritz – White & Case Rechtsanwälte – Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen

Hinweis

29.11.2021

Hansa Centurion – Insolvenz des Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“:

Nachdem sich der Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ bereits in Liquidation befand und schon das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde mit Berschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 16.02.2017 (Az.: 56 IN 94/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Kanzlei White & Case, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverfahren – Insolvenzverwalter Dr. Sven-Holger Undritz – Schreiben der White & Case vom 24.11.2021:

Mit Schreiben der White & Case LLP Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung vom 24.11.2021 wendet sich nun der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz an die Kommandit-Anleger der „Hansa Centurion“ und fordert diese unter Fristsetzung bis zum 21.12.2021 zur Rückzahlung der nach seiner Aussage in den Jahren 2001, 2004 – 2007 erfolgten Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 HGB auf.

Bewertung der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen – Erfahrungen:

Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen aber nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).

  • Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
    • Auffällig ist hier, dass der überwiegende Teil der seitens der Gläubiger der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ in Höhe von 3.247.967,44 EUR zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen (§ 38 InsO) nicht zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Festgestellt wurde lediglich ein Betrag in Höhe von ca. 370.680,91 EUR.
    • Zwar führt der Insolvenzverwalter aus, dass inzwischen auch nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) in Höhe von 1.974.771,26 EUR angemeldet worden seien. Jedoch ist auch dieser Betrag noch nicht zur Insolvenztabelle festgestellt, da ein Teil noch durch einen Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen sein wird oder einen anderer Teil erst noch durch Belege nachgewiesen werden muss.
    • Weshalb der Insolvenzverwalter aber die diesbzgl. Feststellungen, die er aus seiner Sicht als „wahrscheinlich“ bezeichnet, nicht abwartet, sondern schon jetzt an die Kommanditanleger herantritt, ist nicht nachvollziehbar.
  • Zudem ist zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. Sanierungskonzepts / Restrukturierungskonzepts seitens der Anleger an die „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ erbrachten Zahlungen hinreichend zu deren Gunsten haftungsreduzierend berücksichtigt hat.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass einige Kommandit-Anleger nur mittelbar an der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ beteiligt sind und sich aufgrund der kürzen Regelverjährung ggfs. auf die Verjährungseinrede berufen können.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de