Prämiensparen – Positive BGH-Urteile für Sparkassen-Kunden

Hinweis

10.07.2024

Mit seinen Urteilen vom 09.07.2024 (Az.: XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) in den Musterklagen der Verbraucherzentrale hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu den Prämiensparverträgen der Sparkassen weiter konkretisiert und die Ansprüche der Sparkassenkunden auf Zinsnachzahlung bestätigt. Da wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits zahlreiche Mandate für Kunden von Prämiensparverträgen gegen verschiedene Sparkassen und Banken geführt haben, zeigen wir im Folgenden die zur Beurteilung der Ansprüche der Bank- und Sparkassen-Kunden sog. Prämiensparverträge bzw. sog. Bonussparverträge relevante Rechtsprechungsentwicklung des BGH auf.

Neue BGH-Urteile vom 9.07.2024 – S-Prämiensparen flexibel – Prämiensparverträge der Sparkassen – Verbraucherzentrale – Musterfestsellungsklagen:

Auch wenn wir bereits über zahlreiche Urteile von Landgerichten, Oberlandesgerichten und des BGH bereits berichtet haben (vgl. u.a. S-Prämiensparverträge flexibel der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach!), möchten wir folgende wichtige BGH-Entscheidungen für die Prämiensparer hervorheben:

BGH-Urteil zu sog. Prämiensparverträgen bzw. Bonussparverträgen vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20):

Bereits in seinem ersten Urteil vom 06.10.2021, dem sog. Prämiensparverträge der Sparkasse Leipzig zugrunde lagen, hatte der BGH bereits grundlegende Feststellungen getroffen (Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden):

  • Unwirksame Zinsanpassungsklausel: Die in den Prämiensparverträgen verwendete Zinsanpassungsklausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil die enthaltenen Regelungen zur variablen Verzinsung unklar und somit fehlerhaft sind. Ihnen fehlt es an dem erforderlichen Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen.
  • Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen: Dem Charakter der Sparverträge entsprechend muss ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen herangezogen werden. Für Prämiensparverträge, die eine Prämienstaffel mindestens bis zum 15. Sparjahr vorsehen, kommen als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze in Betracht, die einer solchen Laufzeit von (mindestens) 15 Jahren möglichst nahekommen.
  • Fälligkeit und Verjährung: Die Ansprüche der Sparer auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig. Diese Fälligkeit ist Voraussetzung für den Beginn des Verjährungslaufs.

Urteile des BGH vom 24.11.2021 (Az.: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20):

In weiteren Entscheidungen vom 24.11.2021 zu Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse hat der BGH seine Rechtsprechung zu Gunsten der Sparkassenkunden bestätigt und u.a. nochmals klargestellt,

  • dass die Zinspassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen ist.
  • dass das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz in einem relativen Abstand beizubehalten ist, also keine Anpassungsschwelle vorzunehmen ist.

Aktuelle Urteile des BGH vom 9.07.2024 (Az.: XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23):

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun fortgeführt und mit den Urteilen vom 9. Juli 2024 weiter konkretisiert.

  • Referenzzinssatz: Für die Frage, welcher Referenzzinssatz für die variable Verzinsung von risikolosen Spareinlagen in Gestalt der Prämiensparverträge in Betracht kommt, werden bei den Land- und Oberlandesgerichten verschiedende Auffassungen vertreten. Nachdem das OLG Dresden und das OLG Naumburg in ihren den BGH-Urteilen zugrunde liegenden Musterentscheidungen als Referenzzins die Bundesbank-Zeitreihe mit der (früheren) Bezeichnung „WU9554“ als geeignet ansahen (vgl. hierzu S-Prämiensparen – Musteferstellungsklage – Urteil des OLG Dresden 22.04.2020 – Auswirkungen), hat der BGH nun klargestellt, dass dieser Referenzzins den Anforderungen genüge. Damit hat der BGH nun erstmals einen Maßstab festgelegt, den die Sparkassen bei der Neu-Berechnung bislang falsch berechneter Verträge nicht ignorieren können.
  • Verjährung: Anders als von der Verbraucherzentrale befürwortet, hat sich der BGH entschieden, dass die dreijährige Regelverjährung nicht erst dann beginne, wenn feststehe, wie die Zinsen zu berechnen sind. Somit bleibt es dabei, dass mit dem Schluss des Jahres, in dem der Sparvertrag beendet wurde, auch regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist beginnt.

Bewertung – Erfahrungen – Verjährung:

Auch wenn noch nicht alle Fragen beantwortet sind, hat der BGH nun weitere Klarheit zu der Frage geschaffen, nach welchem Referenzzinssatz der Nachzahlungsanspruch der Bank- und Sparkassenkunden konkret berechnet werden können. Da wir bereits zahlreiche Sparverträge von diversen Banken und Sparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet für unsere Mandanten geprüft haben und berechnen haben lassen, ist uns bekannt, dass sich oftmals Fehlbeträge von mehreren tausend Euro zu Gunsten unserer Mandanten ergeben haben, die von der Bank / Sparkasse nachgefordert werden können (S-Prämiensparverträge flexibel der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach!).

Allerdings müssen die Sparer nach wie vor darauf achten, dass ihre Ansprüche nicht verjähren.

Daher müssen z.B. bei Prämiensparverträgen, die im Jahr 2021 beendet worden sind, spätestens bis zum Ende des Jahres 2024 geeignete verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.

Demzufolge empfehlen wir Ihnen als Bank- und Sparkassenkunden auch weiterhin, hier nicht lange zu warten. Lassen Sie Ihre Ansprüche zeitnah überprüfen und setzen Sie sich – gerade vor dem Hintergrund der positiven Rechtsprechung des BGH – rechtzeitig gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zu Wehr, damit Ihnen nicht zugewiesene Zinsen (Zinsnachschläge) nicht verjähren.

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unserer Erfolge werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Auch wenn sich die Zinsanpassungsklaueln bzw. Zinsänderungsklauseln in den sog. Prämien- bzw. Bonussparverträge ähneln, so darf nicht übersehen werden, dass den über viele Jahre hinweg angebotenen Verträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Eine Einzelfallbewertung ist daher unerlässlich.

Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Bank/Sparkasse/Kreissparkasse auf.

Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!