Eyrene Transcon – Insolvenzverwalter Undritz – White & Case Rechtsanwälte – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

18. Februar 2022

Hinweis

18.02.2022

MS Eyrene – Insolvenz des Schiffsfonds “Eyrene Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG”:

Nachdem sich der Schiffsfonds “‘Eyrene’ Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & co. KG” bereits seit Jahren in Liquidation befand, wurde seitens des Amtsgerichts Nordenham als Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05.09.2016 zunächst noch das vorläufige und sodann mit Beschluss 22.05.2017 (Az.: 7 IN 41/16) doch noch das Regel-Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Kanzlei White & Case, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverfahren – Insolvenzverwalter Dr. Sven-Holger Undritz – Schreiben der White & Case Rechtsanwälte:

Aktuell wendet sich jetzt der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz mit Schreiben der White & Case LLP Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung an die Kommandit-Anleger der “Eyrene Transcon” und fordert diese unter Fristsetzung bis zum 11.03.2022 zur Rückzahlung von für die Geschäftsjahre 1994 bis 2006 behauptete Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 HGB auf.

Bewertung der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen – Erfahrungen:

Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen aber nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).

  • Auffällig ist hier, dass nach unseren Recherchen das Schiff des Fonds – MS “Eyrene” – bereits am 19.08.2013 veräußert worden war.
    • Hieraufhin hieß es dann im Jahresabschluss 2013: “Aufgrund der Liquidation ist eine Wiedereinzahlung der Einlage – Anm: und somit eine Rückzahlung von Ausschüttungen – nicht vorgesehen.”
    • Außerdem sollen sämtliche verbliebene Aktiva und Passiva zum 31.12.2013 auf die damalige Komplementärin der “Eyrene” Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG übertragen worden sein.
  • Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
  • Zudem ist zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. Restrukturierungskonzepts seitens der Anleger an die “‘Eyrene’ Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & co. KG” erbrachten Zahlungen hinreichend zu deren Gunsten haftungsreduzierend berücksichtigt hat.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass einige Kommandit-Anleger nur mittelbar an der “Eyrene” Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt sind und sich aufgrund der kürzen Regelverjährung ggfs. auf die Verjährungseinrede berufen können.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds “‘Eyrene’ Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.
Dies gilt unbahängig von der Höhe des jetzt seitens des Insolvenzverwalters gegenüber den Anlegern eingeforderten Betrags. Denn wie dem Schreiben des Insolvenzverwalters entnommen werden kann, behält er sich “eine weitere Inanspruchnahme ausdrücklich vor“.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.