MS Primus – Insolvenzverwalter Brinkmann – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

29. April 2021

Hinweis

29.04.2021

MS Primus – Insolvenz des Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Primus‘ mbH & Co. KG“:

Bereits mit Beschluss vom 20.05.2016 hatte das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 56 IN 24/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seitens der Hansa Treuhand (HT) emittierten Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Primus‘ mbH & Co. KG“ eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Kanzlei Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Brinkmann – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen mit Schreiben vom April 2021:

Nachdem nun fast 5 Jahre seit der Insolvenzeröffnung vergangenen sind, wendet sich der Insolvenzverwalter Dr. Brinkmann jetzt aktuell mit Schreiben vom April 2021 (27.04.2021) der Brinkmann & Partner an die Kommandit-Anleger der HT „MS Primus“ („Schiffahrtsgesellschaft MS ‚Primus‘ mbH & Co. KG“) und fordert diese mit einer relativ kurzen Fristsetzung bis zum 11.05.2021 zur Rückzahlung der nach seiner Aussage zwischen den Jahren 2003 und 2008 erfolgten Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 HGB auf.

Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters – Erfahrungen:

  • Wir erachten es bereits für bedenklich, dass sich der Insolvenzverwalter erst jetzt mit einer solch kurzen Fristsetzung an die Kommandit-Anleger wendet und diesen somit eine entsprechende Überprüfung erschwert.
  • Ungeachtet dessen darf ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Schon aufgrund der nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den an die Kommanditisten in Höhe von ca. 9,49 Mio. EUR geflossenen Ausschüttungen/ Entnahmen, die der Insolvenzverwalter jetzt zurückfordert, und den aus der seitens der Brinkmann & Partner erstellten Insolvenztabellen-Statisitik vom 01.03.2021 ersichtlichen zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von 1,94 Mio. EUR, ergeben sich hier eheblich Zweifel.
  • Zudem stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. „Betriebsfortführungskonzepts“ an die „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Primus‘ mbH & Co. KG“ erbrachten Zahlungen hinreichend berücksichtigt hat.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Primus‘ mbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Mahnbescheid – Widerspruchsfrist – Klage:

Sollten Sie seitens des Mahngerichts bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, ist es ganz wichtig, dass hier die Widerspruchsfrist von 2 Wochen beachtet wird, um zu verhindern, dass der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungstitel gegen Sie erhält. Auch bei Erhalt der Klage gilt es Fristen zu wahren.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.