Lebensversicherungs- / Rentenversicherungsmodelle
Konzeption des sog. Lebensversicherungs-/ Rentenversicherungs-/ Altersvorsorge-/ Hebelmodells
Bei sog. Lebensversicherungsmodellen/Rentenversicherungsmodellen, die auch als sog. Altersvorsorgemodelle verkauft wurden, nimmt der Anleger konzeptionsgemäß bei einer zumeist vorgegebenen Bank ein Darlehen auf, um den ausgezahlten Darlehensbetrag in eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung einzuzahlen. Da die Versicherungssumme als Einmalbeitrag erbracht wird, soll die Versicherungsgesellschaft sofort eine monatliche oder vierteljährliche Rente auszahlen, mit der der Anleger sodann die Raten des Darlehens bedienen kann. Dabei wird den Anlegern, die zugleich Versicherungsnehmer und Darlehensnehmer sind, vorgerechnet, dass die Renditen aus der Versicherungs-Police höher seien als die zu zahlenden Darlehenszinsen. Die Lebens- oder Rentenversicherung soll so hoch im Wert steigen, dass mit ihr später nicht nur das Darlehen getilgt werden kann, sondern zudem auch noch ein weiterer Renditebetrag verbleibt, der dann zur Altersvorsorge zur Verfügung steht.
Aufgrund des allenfalls gering benötigten Eigenkapitals werden solche Modelle auch Hebelmodelle genannt.
Einige Modelle (z.B.: Lex-Konzept-Rente, System-Rente) sehen eine dahingehende Variante vor, dass der aufgenommene Darlehensbetrag gesplittet und zum einen Teil in die Lebensversicherung/Rentenversicherung und zum anderen Teil in einen Investmentfonds investiert wird.
Risiken
Solche sog. Lebensversicherungs-/Rentenversicherungs-/Altersvorsorge-/Hebelmodelle sind als hoch riskante Kapitalanlagen einzustufen. Können die Versicherungsgesellschaften die erforderlichen hohen Renditen nicht erwirtschaften, fehlt dem Anleger nicht nur das Geld um hiermit die Darlehenszinsraten zu bedienen, sondern auch das Kapital zur Darlehenstilgung. Im Extremfall kann dies sogar eine Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Anlegers bedeuten.
Ausländische Lebens-/Rentenversicherungen
Da bei deutschen Versicherungen, die bei ihren Investitionen strenge Vorgaben zu berücksichtigen haben, solch hohe Renditen schwieriger sind, werden ausländische Versicherungen (z.B.: Canafa Life, Clerical Medical – CMI, jetzt Scottish Widows; Royal Londin Mutual Insurance; Scottish Mutual International – SMI) in solche Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsmodelle eingebunden.
Probleme
Wie aber unsere Erfahrung aus zahlreichen Fällen zeigt, war es häufig auch mit ausländischen Versicherungen nicht möglich, die erforderlichen versprochenen Renditen zu erreichen. Teilweise waren die Renditen zwischenzeitlich so gering, dass sie bei weitem nicht ausreichten, um die Darlehensraten und somit nur die Darlehenszinsen zu bedienen.
Zu den am Markt verbreitersten Modellen zählen u.a. der sog. „Europlan“ (Röbke), die „Individual-Rente“, die „LEX-Konzept-Rente“, die „Performance Plus-Rente“, die „Private-Sicherheits-Rente – PSR“, der „Profit-Plan“, die „Sicherheits-Kompakt-Rente – SKR“ (Schnee-Gruppe), die „SpaRenta – Kombi Rente“, die „System-Rente“ (Barkholz ADW GmbH) oder auch das „Stuttgarter Renten Konzept – SRK“.
Rechtliche Möglichkeiten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Anleger umfassend über die Risiken solcher Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsmodelle (z.B. Verlustrisiken, Glättungsverfahren (sog. „Smoothing“), Wahrscheinlichkeit von Überschussanteilen, Risiken aus einheitlichen Haftungspools, etc.) aufzuklären sind. Anderenfalls stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu.
Falls Sie das Gefühl haben, nicht sorgfältig oder falsch beraten worden zu sein, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wichtig ist es, hier schnell zu handeln. Ansonsten riskieren Sie, Ihre Schadensersatz-Ansprüche durch Verjährung zu verlieren.
Daneben steht Anlegern oftmals – auch wenn ihre Ansprüche auf Schadensersatz schon verjährt sein sollten – noch heute ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages (Kredit-/Darlehenswiderruf) und/oder ein Widerspruchsrecht hinsichtlich des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages (Widerspruch Lebensversicherung, Widerspruch Rentenversicherung) zu.
Wir haben bereits zahlreiche Widerrufs- und Widerspruchsbelehrungen geprüft und konnten feststellen, dass nicht nur viele der den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen, sondern auch zahlreiche Widerspruchsbelehrungen in Lebensversicherungen/Rentenversicherungen (z.B. bei Clerical-Medical – CMI- bzw. nun Scottish Widow oder Scottish Mutual– SMI-Fällen) fehlerhaft sind.
Der noch heute mögliche Widerspruch des Versicherungsvertrages hat für den Anleger den Vorteil, dass er sich im Gegensatz zu einer Kündigung nicht auf den meist niedrigeren Rückkaufswert verweisen lassen muss, sondern gegen die Versicherung einen Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher an die Versicherungsgesellschaft bislang erbrachten Zahlungen nebst Nutzungsersatz hat und sich hierauf nur die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz anrechnen lassen muss (siehe hierzu auch: Lebensversicherung – Widerspruch fehlerhafte Belehrung) .
Um geschädigten Anlegern solcher Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsmodelle hier eine erste Einschätzung zu geben, bieten wir eine kostengünstiges Prüfungsangebot an.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
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