Widerspruch Rentenversicherung
Widerspruchsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az: IV ZR 76/11) entschieden, dass ein Versicherungsnehmer seiner zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung grundsätzlich noch heute widersprechen kann, wenn er die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat und/oder nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist.
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung
An einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung fehlt es z. B. dann, wenn
- die Belehrung nicht deutlich hervorgehoben ist oder
- eine falsche Frist genannt wird oder
- unklar ist, wann die Frist zu laufen beginnen soll oder
- nicht richtig auf die Form des Widerspruchs hingewiesen wird, etc.
Folgen des Widerspruchs der Rentenversicherung
Der Versicherungskunde kann sämtliche Zahlungen (auch die oft hohen Abschluss- und Verwaltungskosten) die er auf die Rentenversicherung gezahlt hat sowie einen Nutzungsersatz (= die seitens der Versicherungsgesellschaft mit den eingezahlten Beiträgen über die Jahre hinweg erwirtschafteten Zinsen) verlangen und muss sich hierbei lediglich die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung erhalten Sie also nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern einen deutlich höheren Betrag.
Unser Angebot an Sie
Um Versicherungskunden hier eine erste Orientierung zu geben, bieten wir Ihnen ein besonders kostengünstiges Prüfungsangebot an.
Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts kann dann auch eine finanzmathematische Bewertung des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages eingeholt werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.