Stand: 30.11.2016
Hansa Treuhand:
Die Hansa Treuhand-Gruppe, gegründet von Herrn Herman Ebel, legte mehrere geschlossene Fonds auf. Im Jahr 2008 wurde über die Hansa Treuhand Schiffsbeteiligungs GmbH & Co. KG der sog. “HT-Twinfonds” angeboten.
HT-Twinfonds:
Bei diesem HT-Twinfonds konnten sich Anleger mittelbar über die AGR Treuhandgesellschaft “HT Twinfonds” mbH oder unmittelbar als Kommanditisten an zwei sog. Ein-Schiffs-Gesellschaften, der Schiffahrtsgesellschaft “HS Bach” mbH & Co. KG und der Schiffahrtsgesellschaft “HS Bizet” mbH & Co. KG beteiligen.
“HS-Bach” und “HS Bizet”:
Anlageobjekte des Fonds waren zwei Vollcontainerschiffe, die “HS-Bach” und “HS Bizet”, die der sog. Panamax-Klasse zuzuordnen sind.
Risiken:
U.a. beinhalten Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds für die Anleger das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, die Anleger können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren. Hinzu kommt das Risiko, dass die Anleger in Höhe der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen/Ausschüttungen erneut Zahlungen erbringen müssen.
Aktuelle Situation im Jahr 2016:
Diese Risiken scheinen sich nun bei dem HT-Twinfonds für die Anleger zu realisieren. Während bereits mit Beschluss des AG Lüneburg vom 02.08.2016 über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft “HS Bach” mbH & Co, KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde nun aktuell mit Beschluss des AG Lüneburg vom 09.11.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft “HS Bizet” mbH & Co. KG eröffnet.
Fehlerhafte Aufklärung:
Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anleger aber nicht nur über die vorgenannten Risiken, sondern über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Hierzu gehört auch die Aufklärung über fondsspezifische Risiken wie z.B. die sog. “Weichkosten”, das Marktumfeld, etc. Aufklärungspflichtig sind hier nicht nur der Berater/Vermittler, sondern auch die sog. Gründungsgesellschafter. Sollten diese ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sein, so haften sie dem Anleger gegenüber auf Schadensersatz.
Prospekthaftung:
Zwar kann ein Anleger auch mittels eines Emissionsprospekts aufgeklärt werden. Jedoch muss dieser dann rechtzeitig ausgehändigt werden und fehlerfrei, also sachlich richtig und vollständig sein. Anderenfalls kommen für den Anleger Schadensersatzansprüche aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht.
Rechtliche Einschätzung:
Es wird daher zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.
Den Emissionsprospekt des HT-Twinfonds (Prospektaufstellungsstand: 20.03.2008) haben wir bereits geprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die dortigen Angaben unzureichend waren, um z.B. unsere Mandanten im Zeichnungszeitpunkt hinreichend über das damalige Marktumfeld für Vollcontainerschiffe der Panamax-Klasse zu informieren.
Ungeachtet der Insolvenzverfahren bzgl. der Schiffahrtsgesellschaft “HS Bach” mbH & Co. KG und der Schiffahrtsgesellschaft “HS Bizet” mbH & Co. KG stehen den getäuschten Anlegern somit rechtliche Möglichkeiten zu, um sich schadlos zu halten.
Geschädigte Anleger sollten daher auch aus Verjährungsgesichtspunkten nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Hilfestellung – Rechtliche Möglichkeiten – Erstberatung:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.