11.07.2018:
MS Conti Schifffonds:
Anleger konnten sich an den Schiffsfonds der CONTI Holding GmbH & Co. KG, deren Schiffe nach Edelsteinen – u.a. “Almandin”, “Ametrin”, “Achat”, “Amethyst”, “Alexandrit”, “Amazonit”, “Aragonit”, “Aquamarin”, “Larimar”, “Lapislazuli”, “Saphir”, “Selenit”, “Tansanit”, “Peridot” – benannt sind, als Kommanditisten beteiligen.
Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS “Conti Achat”:
Der Schiffsfonds Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS “Conti Achat” (MS “Conti Achat”), der ab Mai 2010 vertrieben wurde, investierte in einen Supramax-Bulker (Massengutfrachter).
Marktumfeld:
Allerdings zeichneten sich bereits im Mai 2010 am Markt erhebliche Überkapazitäten an Bulkern ab, sodass schon damals von keinem positiven Marktumfeld für Bulker mehr die Rede sein konnte. Dennoch wurde der Fonds an die Anleger vertrieben, ohne dass im Emissionsprospekt hinreichend auf solche Überkapazitäten hingewiesen worden wäre. Folge von Überkapazitäten an Schiffen sind sinkende Charterraten. Keine oder zu geringe Charterraten führen dann zum Scheitern, also zur Insolvenz eines Schiffsfonds, weil dieser laufende Kosten und Darlehen nicht mehr bedienen kann.
Insolvenz – Insolvenzverwalter Dr. Philipp Grauer:
Ebenso wie hinsichtlich des MS “Conti Almandin” (MS Conti Almandin-Insolvenz-Schadensersatz) hat das Amtsgericht Neubrandenburg als Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.07.2018 (Az.: 701 IN 425/18) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS “Conti Achat” eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Risiken von Schiffsfonds – Ausschüttungsrückforderung – Totalverlust:
Als schwerwiegende Risiken von Kommandit-Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind z.B. das sog. Totalverlustrisiko wie auch das Rückzahlungsrisiko hinsichtlich erhaltener gewinnunabhängiger Entnahmen/Ausschüttungen (§ 172 Abs. IV HGB) zu nennen.
Schadensersatz:
Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – wie z.B. die oben angesprochenen Überkapazitäten -, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist dies seitens der sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften bzw. des Vertriebs unterblieben, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu.
Folgen der Insolvenz der Conti 172. – MS “Conti Achat” für die Anleger:
Als Kommanditisten des MS “Conti Achat” können die Anleger keine Schadensersatz-Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Ob der Insolvenzverwalter versuchen wird, von den Anlegern erhaltene Entnahmen/Ausschüttungen zurückzufordern, bleibt abzuwarten.
Rechtliche Bewertung:
Daher sehen wir für die Anleger zunächst den Fokus auf der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Schadensersatzanspruch (negatives Interesse) auch die Freistellung von weiteren aus der Fondsbeteiligung resultierenden Zahlungsverpflichtungen beinhaltet.
Auch wenn wir bereits den Emissionsprospekt als fehlerhaft ansehen, gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist.
Auch aus Verjährungsgesichtspunkten sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Hilfestellung – Erstberatung:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.