Stand: 25.09.2018
MCE Schiffskapital AG – ALPHABET Kapital AG:
Die MCE Schiffskapital AG, die in die ALPHABET Kapital AG umfirmiert ist, wurde mit der MCE Unternehmensgruppe als Anbieterin sog. Zweitmarkt-Schiffsfonds bekannt. Auch wir beschäftigen uns schon seit Jahren mit den MCE-Fonds und hatten schon mehrfach über die sog. MCE-Fonds “Sternenflotte” berichtet (u.a. MCE-Fonds Sterneflotte – Schadensersatz, MCE Fonds Sterneflotte Liquidation).
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Beyer (Schultze & Braun) der ALPHABET Kapital AG:
Im Insolvenzantragsverfahren wurde jetzt durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen als Insolvenzgericht vom 18.09.2018 (Az.: 500 IN 22/18) Herr Rechtsanwalt Tim Beyer (Schultze & Braun) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auffällig ist, dass die ALPHBET Kapital AG am selben Tag aufgrund ihrer Sitzverlegung von Hamburg nach Bremen erst im Handelsregister des AG Bremen eingetragen worden war.
Auswirkungen auf die MCE-Fonds Sternenflotte:
Da die ALPHABET Kapital AG bzw. zuvor MCE Schiffskapital AG an den Komplementärinnen der MCE-Sternenflotte-Fonds, u.a. MCE Fonds 05 Verwaltung GmbH, MCE Fonds 06 Verwaltung GmbH, MCE Fonds 07 Verwaltung GmbH, etc. beteiligt war, wird dies auch Auswirkungen auf die einzelnen Zweitmarkt-Schiffsfonds haben, an denen sich die Anleger über die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH als mittelbare Kommanditisten beteiligen konnten.
MCE Fonds Liquidation oder doch Insolvenz ?
Daher zeigt sich, dass unsere Zweifel hinsichtlich des sog. Abwicklungskonzepts angebracht waren (MCE Fonds Liquidation oder Insolvenz).
Ausschüttungsrückforderung durch Insolvenzverwalter:
Weiter wird sich die Frage stellen, ob der Insolvenzverwalter die an die Anleger geflossenen Auszahlungen zurückfordern kann (Ausschüttungsrückforderung durch Insolvenzverwalter).
Aufklärungspflichten nach BGH:
Über solche sog. Rückzahlungsrisiken (§ 172 IV HGB) oder das sog. Totalverlustrisiko sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Schadensersatz:
Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu. Hinzu kommen nach unserer Bewertung auch Schadensersatzansprüche aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne, da wir die Emissionsprospekte als fehlerhaft erachten. Wichtig ist hier auch die Verjährung zu beachten. Anleger sollten daher nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten schnellstmöglich prüfen lassen.
Hilfe – Erstberatung:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de