MS Vulkan – Insolvenzverwalterin Riedemann – Prof. Pannen – Rückforderung von Ausschüttungen

Hinweis

06.01.2021

MS Vulkan – Insolvenz des Schiffsfonds „MS ‚Vulkan‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“:

Das Amtsgericht Hamburg hatte bereits mit Beschluss vom 16.11.2018 (Az.: 67c IN 281/18) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds „MS ‚Vulkan‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ eröffnet und Frau Rechtsanwältin Dr. Riedemann, Kanzlei Prof. Dr. Pannen Rechtsanwälte, Hamburg zur Insolvenzverwalterin ernannt.

Insolvenzverwalterin Rechtsanwaltin Dr. Riedemann – Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Kanzlei Prof. Dr. Pannen Rechtsanwälte vom 21.12.2020:

Obwohl nach unseren Recherchen noch diverese Gerichtsverfahren anhängig sind, werden die Kommanditisten der „MS ‚Vulkan‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ seitens der Insolvenzverwalterin Dr. Riedemann mit einem Schreiben der Kanzlei Prof. Dr. Pannen Rechtsanwälte vom 21.12.2020 unter kurzer Fristsetzung bis zum 15.01.2021 bereits zur Rückzahlung der Auszahlungen der Fondsgesellschaft aufgefordert.

Ausschüttungsrückforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Diese Rückforderung der Ausschüttungen begründet die Insolvenzverwalterin mit §§ 172 Abs. 4, 171 HGB, da die in den Jahren 1998, 2006 – 2008 erfolgten Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung geführt hätten und auch durch spätere Einzahlungen in den Jahren 2010 und 2011 das Kapitalkonto nicht wieder erhöht worden sei.

Bewertung der Rückforderung durch die Insolvenzverwalterin:

Nach unserer Bewertung haben wir erhebliche Zweifel, ob der Insolvenzverwalterin auf der Basis deren Schreibens vom 21. Dezember 2020 gegen die Kommandit-Anleger der „MS ‚Vulkan‘ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. auf folgenden Gesichtspunkten beruht:

  • Anspruchsmindernde Einzahlungen in den Jahren 2010 und 2011:

Soweit die Insolvenzverwalterin die Ansicht vertritt, dass die seitens der Kommanitanleger in den Jahren 2010 und 2011 im Rahmen des sog. „Liquiditätssicherungskonzept zur Betriebsfortführung“ erbrachten Zahlungen das Kapitalkonto nicht wiederaufgefüllt hätten, so steht dies u.a. in Widerspruch zu einem uns vorliegenden Schreiben der Nordcapital Treuhand aus dem Jahr 2018, wonach die Teilnahme am Liquiditätssicherungskonzept im Jahr 2010 zu einer „Verringerung der Haftauflebung entsprechend des eingezahlten Erhöhungskapitals“ geführt habe.

  • Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen die Insolvenzverwalterin nach unserer Einschätzung in ihrem Schreiben vom 21.12.2020 nicht hinreichend nachgekommen ist.

Zwar fügt sie ihrem Schreiben u.a. einen von der Prof. Dr. Pannen Rechtsanwälte GmbH gefertigten Insolvenztabellenauszug bei. Diesem ist aber zu entnehmen, dass die in Höhe von insgesamt 2.681.844,37 EUR angemeldeten Gläubigerforderungen nur in Höhe von 7.679,06 EUR festgestellt und somit in Höhe von 2.674.165,31 EUR und somit ganz überwiegend bestritten worden sind.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) aber in diversen Urteilen entschieden hat, darf ein Insolvenzverwalter haftungsschädliche Ausschüttungen nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Insoweit hat der BGH z.B. mit seinem Urteil vom 10.09.2020 klar gestellt, dass dem Kommanditanleger gegen seine Inanspruchnahme gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde bzw. seine die Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Insolvenzverwalterin im Rahmen ihrer Berechnung in ihrem Schreiben vom 21.12.2020 die Massekosten nach § 53 InsO (Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten) in Höhe von 600.000,00 EUR zu Lasten der Kommandit-Anleger einrechnet, obwohl nach wohl überwiegender Ansicht im Rahmen der §§ 172 Abs. 4 S. 2, 171 HGB nicht für Masseschulden und für Massekosten gehaftet wird.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „MS Vulkan“ – MS „Vulkan“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de