MCE Fonds Sternenflotte – Liquidation – Rückzahlung – Beschlussfassung

4. Januar 2017
Kategorien: Schiffsfonds

Hinweis

Stand: 04.01.2017

MCE Sternenflotte:

Wir hatten bereits über die Sternenflotte-Fonds der MCE Unternehmensgruppe und Schadensersatzansprüche fehl aufgeklärter Anleger berichtet.

Drohende Insolvenz der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

Aktuell wurden unsere Mandanten, die sich mittelbar an der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt hatten, nun mit einem Schreiben der Fondstreuhänderin – MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg – vom 29.12.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Fonds “akut von der Insolvenz bedroht” sei.

Liquidation:

Um eine solche Insolvenz zu vermeiden, sei von der Fondsgeschäftsführung ein “Abwicklungskonzept” entwickelt worden. Deshalb werden die Fondsanleger des Fonds MCE Fonds 05 mittels dieses Schreibens über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren informiert und ihnen wird ein Weisungsbogen zur Beschlussfassung über die Liquidation der Fondsgesellschaft übermittelt, der bis zum 19.01.2017 zurückgesandt werden solle.

Rückzahlung:

Zugleich werden die Anleger aufgefordert, in der Vergangenheit erhaltene Auszahlungen in Höhe von 8% bezogen auf das Beteiligungskapital bis zum 19.01.2017 wieder einzuzahlen.

Abwicklungskonzept:

Untermauert wird dies mit einem Schreiben, in dem die Fondsgeschäftsführung dringend die Teilnahme an diesem “Abwicklungskonzept” der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG empfiehlt. Hingewiesen wird auch darauf, dass “keine Schlusszahlung aus dem Verkauf der Schiffsbeteiligungen an die Gesellschafter möglich” sei.

Bewertung:

Ob eine Liquidation der Fondsgesellschaft für die Anleger günstiger ist, kann auf der Basis der seitens der Fondstreuhänderin und Fondsgeschäftsführung mitgeteilten Informationen, nicht hinreichend bewertet werden.
Generell ist zu bedenken, dass bei einem Insolvenzverfahren seitens des Insolvenzgerichts ein Insolvenzverwalter bestellt und von diesem auch beaufsichtigt wird. Zudem hat ein Insolvenzverwalter über gesetzliche Anfechtungstatbestände Möglichkeiten, bisherige Zahlungen anzufechten. Auch kann eine Fondsgesellschaft mit Insolvenzeröffnung nicht mehr über das Fondsvermögen als Insolvenzmasse verfügen. Bei einer Liquidation dagegen erfolgt die Abwicklung der Fondsgesellschaft durch den Liquidator, der erfahrungsgemäß nicht selten dem Umfeld des Fonds entstammt.
Im Übrigen ist uns aufgefallen, dass zwar einerseits ausgeführt wird, dass die Fondstreuhänderin (MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH), die MCE Konzept GmbH & Co. KG und die Komplementärin im Rahmen des Abwicklungskonzepts auf Teile ihrer vertraglich vereinbarten Mittel verzichten würden. Andererseits wird aber offen gelassen, in welcher Höhe diese Gesellschaften im Rahmen der Liquidation noch Gelder erhalten sollen.
Außerdem ist nicht sicher, in welcher Höhe die jetzt eingeforderten Ausschüttungsrückzahlungen zurückgezahlt werden und ob der voraussichtliche Fehlbetrag hiermit gedeckt werden kann.

Rechtliche Einschätzung:

Aus unserer Sicht sollten Anleger, die über die Risiken der Fondsbeteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden waren, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater/Vermittler und den Gründungsgesellschaften nicht aus dem Fokus verlieren. Denn ein auf das sog. negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch umfasst auch die Freistellung aus mit der Fondsbeteiligung verbundenen Verpflichtungen, also auch die Freistellung von Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen. Daneben kann u.a. der Ersatz der bereits gezahlten Einlagen verlangt werden.
Es wird daher im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.