FHH Fonds Nr. 9 – MS Cimbria – Insolvenzverwalter Penzlin – Rückforderung von Ausschüttungen

13. Oktober 2021

Hinweis

13.10.2021

Insolvenz des Schiffsfonds “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG”:

Über das Vermögen des Schiffsfonds des Fondhaus Hamburg “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG”, dessen Schiff “MS Cimbria” zu dem C-Klasse Pool Ahrenkiel (MS “Cimbria”, MS “Carinthia”, MS “Cordelia”, MS “Cardonia”, MS Carpathia, MS “Cypria”, MS “Catalania”, MS “Carelia”, MS “Caria”) gehörte, hatte das Amtsgericht Pinneberg bereits mit Beschluss vom 13.06.2017 (Az.: 71 IN 31/17) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Penzlin, SJPP Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin Insolvenzverwaltung – Rückforderung von Ausschüttungen:

Nachdem der Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin hieraufhin bereits Ausschüttungen von Kommanditisten der “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” zurückgefordert hatte, hat er jetzt mit Schreiben seiner Kanzlei SJPP Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin Insolvenzverwaltung, Hamburg vom 05.10.2021 erneut Kommanditisten des insolventen Schiffsfonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen – nun unter Fristsetzung zum 29.10.2021 – aufgefordert.

Ausschüttungsrückforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Diese Rückforderung der Auszahlungen begründet der Insolvenzverwalter mit §§ 172 Abs. 4, 171 HGB, da die bereits in den Jahren 2004 – 2008 erfolgen Auszahlungen eine haftungsschädliche Rückgewähr der Kommanditanlage darstellen sollen.

Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters – Erfahrungen:

  • Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen aber nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.

    • Nach unseren Recherchen wurde seitens der “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” in den Jahren 2004 – 2008 insgesamt ein Betrag in Höhe von ca. 7,336 Mio. EUR an ihre Kommanditisten ausgeschüttet. Jedoch wurden diese sodann in den Jahren 2013 und 2014 durch das seitens der Kommanditanleger im Rahmen des sog. Betriebsfortführungskonzepts eingezahlte Sanierungskapital in Höhe von ca. 2,331 Mio. EUR wieder “zurückgezahlt”, sodass hieraus allenfalls ein ausstehendes Haftkapital in Höhe von ca. 5,005 EUR resultieren kann. Da der Insolvenzverwalter diesbzgl. seit der Insolvenzeröffnung aber nach unserem derzeitigen Kenntnisstand bereits einen Betrag in Höhe von ca. 1,3 Mio. EUR zurückerhalten hat, stünden – sein sonstiger Vortrag hinsichtlich der Kapitalkontenverläufe als richtig unterstellt – noch haftungsschädliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 3,705 Mio. EUR aus, die er mit Schreiben vom 05.10.2021 von Kommanditisten der “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” einfordert.
    • Allerdings wird ein solcher Betrag in Höhe von ca. 3,705 Mio. EUR nicht mehr zur Gläubigerbefriedigung benötigt. Denn zur Insolvenztabelle sind bislang nur Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 3,205 Mio. EUR festgestellt worden und die seitens des Insolvenzverwalters für die Insolvenzschuldnerin geführten Verfahrens-Konten weisen nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 05.10.2021 insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 1,866 Mio. EUR aus. Hievon ausgehend wird nur noch ein Betrag in Höhe von ca. 1,339 Mio. EUR zur Gläubigerbefriedigung benötigt.
    • Weiter ist ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Kommanditisten nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB nicht für Massekosten haften.
  • Zudem ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. Betriebsfortführungskonzepts seitens der Kommandit-Anleger an die “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” erbrachten Zahlungen (sog. “Sanierungskapital”) hinreichend zu deren Gunsten haftungsreduzierend berücksichtigt hat.
  • Des Weiteren konnten die Kommandit-Anleger ihre Fonds-Beteiligung an der “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” schon vor der Insolvenzeröffnung ordentlich kündigen. Gemäß § 172 Abs. 4 i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 160 HGB haftet ein Anleger-Kommanditist dann nach seinem Ausscheiden nur noch für im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der KG bereits begründete Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) nach.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds “FHH Fonds Nr. 9 MS ‘Cimbria’ GmbH & Co. Containerschiff KG” der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.