Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 08.05.2018:
Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin mit einem vom 08.05.2018 datierenden Schreiben unter Fristsetzung zum 15.06.2018 die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auffordert (FHH Fonds 10 – MS Carinthia – Schmidt-Jortzig Penzlin – Rückforderung von Ausschüttungen).
Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter Dr. Penzlin:
Im Rahmen unserer dort abgegebenen Bewertung haben wir u.a. darauf hingewiesen, dass ein Insolvenzverwalter nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) nur insoweit Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückverlangen darf, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Daher haben wir aufgrund einer erheblichen Diskrepanz zwischen der zurückgeforderten Ausschüttungshöhe und den nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters lediglich zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Bedenken angemeldet.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass sich im Rahmen unserer zwischenzeitlichen weiteren Prüfungen in diversen Mandaten weitere Bedenken gegen die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters ergeben haben.
FHH Fonds Nr. 10 MS “Carinthia” GmbH & Co. Containerschiff KG – Kündigung:
Dies gilt u.a. auch hinsichtlich bereits gekündigter Fonds-Beteiligungen. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages konnte die Beteiligung an der FHH Fonds Nr. 10 MS “Carinthia” GmbH & Co. Containerschiff KG zum 31.12.2015 gekündigt werden. Danach sind Anleger, die ihre Beteiligung zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatten, schon vor Insolvenzeröffnung am 10.04.2017 (Amtsgericht Pinneberg, Az.: 71 IN 30/17) ausgeschieden. Gemäß § 172 Abs. IV i.V.m. §§ 161 Abs. II, 160 HGB haftet ein Anleger-Kommanditist aber nach seinem Ausscheiden nur noch für im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der KG bereits begründete Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) nach. Wann aber die seitens des Insolvenzverwalters in seinem Schreiben vom 08.05.2018 behaupteten Gläubigerforderungen begründet worden sein sollen, lässt sich diesem nicht entnehmen.
Prüfung im Einzelfall:
U.a. eine solche Prüfung ist aber für die Frage, ob Ausschüttungen/Entnahmen zurückgezahlt werden müssen, unerlässlich (Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter). Auch unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, Kündigung, Widerruf, Beteiligung am Sanierungskapital oder Fortführungskonzepten, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Daher sollten sich auch die Anleger des “FHH Fonds Nr. 10 – MS “Carinthia” durch die Fristsetzung des Insolvenzverwalters zum 15.06.2018 (Zahlungseingang) nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.
Hilfestellung – Erstberatung:
Wir bieten Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Fristsetzung des Insolvenzverwalters kurzfristig mit uns in Verbindung setzen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten