MCE Fonds Sternenflotte – Schadensersatz ?

Hinweis

Stand: 03.01.2017

MCE Sternenflotte:

Die MCE Unternehmensgruppe – u.a. MCE Schiffskapital AG, Hamburg – hat diverse sog. Zweitmarktfonds – u.a. MCE 04 Sternenflotte, MCE 05 Sternenflotte, MCE 07 Sternenflotte – aufgelegt, die als Dachfonds in den Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen investieren sollten.

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH:

Ãœber die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH konnten sich Anleger z.B. an der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG auch mittelbar als Kommanditisten beteiligen.

Andienungsrecht:

Außerdem konnten Anleger z.B. im Rahmen ihrer Beteiligung an der MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ein sog. „Andienungsrecht Klassik“ oder „Andienungsrecht Flex“ erwerben.

Risiken:

Beteiligungen an geschlossenen Fonds beinhalten für die Anleger das sog. Totalverlustrisiko. Das heißt, sie können ihre bislang eingezahlten Einlagen vollständig verlieren. Hinzu kommt das Risiko, dass die Anleger in Höhe der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen/Ausschüttungen erneut Zahlungen erbringen müssen.

Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Hierzu gehört auch die Aufklärung und Erläuterung eines sog. „Andienungsrechts“.

Fehlerhafte Aufklärung – Schadensersatz:

Hinsichtlich dieser Umstände sind aber nicht nur der Berater/Vermittler, sondern auch die sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften aufklärungspflichtig. Sollten diese ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sein, so haften sie dem Anleger gegenüber auf Schadensersatz.

Prospekthaftung – Schadensersatz:

Zwar kann ein Anleger auch mittels eines Emissionsprospekts aufgeklärt werden. Jedoch muss dieser dann rechtzeitig ausgehändigt werden und fehlerfrei, also sachlich richtig und vollständig sein. Anderenfalls kommen für den Anleger Schadensersatzansprüche aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht.

Rechtliche Einschätzung:

Nach der Schilderung von Anlegern wurde diesen z.B. mittels einer unzureichender Darstellung des sog. Andienungsrechts eine in Wahrheit nicht gegebene Sicherheit vorgespiegelt.
Insgesamt wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist und ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.
Geschädigte Anleger sollten daher auch aus Verjährungsgesichtspunkten nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.