MS Glory der Hansa Treuhand – Rückforderung von Ausschüttungen – Insolvenzverwalter Brinkmann

16. Januar 2019

Hinweis

14.01.2019

Insolvenz des Schiffsfonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” – Hansa Treuhand:

Über das Vermögend des Schiffs-Fonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” wurde bereits am 06.05.2016 vom Amtsgericht Lüneburg als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 56 IN 23/16) und Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Brinkmann, Hamburg:

Wie uns nun bekannt geworden ist, hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Hamburg die als Kommanditisten an der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” beteiligten Anleger mit Schreiben vom 11.01.2019 zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds bestehen zwar dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen besteht jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr kann ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn hierzu diverse Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter):

  • Es sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind. Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
  • Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, ob der Anleger im Rahmen sog. Sanierungskonzepte/ Betriebsfortführungskonzepte bereits vor der Insolvenz weitere Zahlungen an den Fonds oder Gläubiger der Fondsgesellschaft geleistet hat und wie diese Zahlungen zu qualifizieren sind.
    Bei der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” ist hier von Bedeutung, dass die Anleger bereits im Jahr 2012 seitens der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen aufgefordert worden waren.
  • Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen kann, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
    Gerade bei Schiffsfonds ist auch die Verwertung von Schiffen von Relevanz. Auffällig bei der “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” ist, dass hinsichtlich des fondsgegenständlichen Schiffs “MS Glory” im Jahr 2014 Abschreibungen in Höhe von ca. 27 Mio. EUR vorgenommen wurden. Anstatt des am 01.01.2014 noch in Höhe von ca. 28 Mio. EUR bilanzierten Wertes wurde zum 31.12.2014 nur noch ein Wert in Höhe von ca. 938.157 EUR (steuerlicher Schrottwert in Höhe von 89,48 EUR je Tonne Leergewicht) bilanziert.

Prüfung im Einzelfall:

Unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” einer Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.