22.05.2019
MS Orion – Insolvenz des Schiffs-Fonds “Alpha Ship GmbH & Co. KG MS Orion”:
Darüber, dass über das Vermögen des Schiffsfonds Alpha Ship GmbH & Co. KG MS Orion” (im Folgenden: “MS Orion”) das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 12 IN 158/16) und Herr Rechtsanwalt Olaf Helmke zum Insolvenzverwalter ernannt wurde sowie über dessen Schreiben vom 06.05.2019, haben wir bereits berichtet (MS Orion – GHF – Alpha Ship – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Helmke – Rückforderung von Ausschüttungen).
Rückforderung von Auszahlungen unter Fristsetzung zum 03.06.2019 durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Helmke der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH:
Mit diesem vom 06.05.2019 datierenden Schreiben werden die Kommandit-Anleger seitens des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Olaf Helmke aufgefordert, die bereits in den Jahren 2005 – 2008 und 2011 ausgezahlt erhaltenen Ausschüttungen unter relativ kurzer Fristsetzung bis zum 3. Juni 2019 zurückzuzahlen.
Bewertung der Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen:
Wir vertreten bereits Anleger der “MS Orion”, die sich die Frage stellen, ob sie dieser Aufforderung des Insolvenzverwalters Helmke zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen sollen.
Daher haben wir inzwischen die seitens des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 06.05.2019 an die Anleger gerichtete Zahlungsaufforderung geprüft und können den Anlegern der “MS Orion” auf der Basis unserer Bewertungen nicht dazu raten, der Zahlungsaufforderung ungeprüft nachzukommen.
Dies gründet u.a. darin, dass die Voraussetzungen des seitens des Insolvenzverwalters behaupteten Zahlungsanspruchs nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in dessen Schreiben nach unserer Bewertung nicht hinreichend dargelegt werden.
Zwar fügt der Insolvenzverwalter seinem Schreiben diverse Anlagen bei. Diese sind aber nicht ausreichend, um hinreichend beurteilen zu können, ob die seitens des Insolvenzverwalters von den Kommandit-Anlegern eingeforderten Zahlungen in dem geforderten Umfang tatsächlich zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden und von ihm beansprucht werden dürfen. Wir haben diesbzgl. sogar erhebliche Zweifel:
- Zum Beispiel erachten wir die vom Insolvenzverwalter selbst erstellte Tabellenstatistik als nicht ausreichend.
- Des Weiteren führt der Insolvenzverwalter aus, dass bereits Gläubigerforderungen in Höhe von 1.988.844,12 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Betrachtet man aber die seitens des Insolvenzverwalters hierzu vorgelegte Tabellenstatistik näher, haben wir Bedenken, ob die Kommanditisten entsprechend der Behauptungen des Insolvenzverwalters für alle festgestellten Forderungen nach §§ 171, 172 HGB einzustehen haben.
Außerdem ist uns bekannt geworden, dass der Insolvenzverwalter Herr Olaf Helmke auch zum Insolvenzverwalter der Komplementärin (Alpha Ship Beteiligungs GmbH MS Orion) ernannt worden war und in deren Namen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Hier wird zu prüfen sein, ob zur Vermeidung von Interessenkollisionen ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden war.
Auch wenn unsererseits derzeit noch Recherchen zu weiteren von uns gesehen Ansatzpunkten zur Abwehr der Forderung des Insolvenzverwalters laufen (siehe auch Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter), so sprechen bereits die vorgenannten Aspekte dafür, der Zahlungsaufforderung bis zum 03.06.2019 nicht nachzukommen.
Unser Angebot an Sie:
Da aber eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen:
Da wir bereits Anleger der “MS Orion” vertreten, profitieren Sie von den uns bereits vorliegenden Erkenntnissen und Prüfungsergebnissen.
Auf der Basis der in Ihrer Angelegenheit vorgenommenen Erstbewertung kann sodann unter Einbeziehung unserer Erfahrungen aus Parallelangelegenheiten mit Ihnen in Ihrem Fall die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Im Übrigen weisen wir daraufhin, dass wir für Mandanten anderer Schiffsfonds, die sich solchen Ausschüttungsrückforderungen von Insolvenzverwaltern konfrontiert sahen und die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, nach entsprechenden Recherchen und juristisch begründetem Vortrag oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen konnten. Ein Gerichtsverfahren ist also nicht zwingend.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de