25.01.2019
MS Glory – Insolvenz des Schiffsfonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG”:
Darüber, dass über das Vermögen des Schiffs-Fonds “Schiffahrts-Gesellschaft MS ‘Glory’ mbH & Co. KG” (im Folgenden: “MS Glory”) das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 56 IN 23/16) und Herr Rechtsanwalt Dr.Tobias Brinkmann zum Insolvenzverwalter ernannt wurde, der aktuell mit Schreiben vom 11.01.2019 von den Anlegern erhaltene Ausschüttungen zurückfordert, haben wir bereits berichtet (MS Glory der Hansa Treuhand – Rückforderung von Ausschüttungen – Insolvenzverwalter Brinkmann).
Aufforderung zur Zahlung unter Frist zum 08.02.2019 durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Brinkmann:
In diesem Schreiben vom 11.01.2019 werden die Kommandit-Anleger seitens des Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann aufgefordert, die bereits in den Jahren 2004 – 2008 ausgezahlt erhaltenen Ausschüttungen unter kurzer Fristsetzung bis zum 8. Februar 2019 zurückzuzahlen.
Bewertung der Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen:
Wir vertreten bereits zahlreiche Anleger der “MS Glory”, die sich die Frage stellen, ob sie dieser Aufforderung des Insolvenzverwalters Brinkmann zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen sollen.
Daher haben wir inzwischen für diese die seitens des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 11.01.2019 an die Anleger gerichtete Zahlungsaufforderung geprüft und können den Anlegern der “MS Glory” auf der Basis unserer Bewertungen nicht dazu raten, der Zahlungsaufforderung ungeprüft nachzukommen.
Dies gründet u.a. darin, dass die Voraussetzungen des seitens des Insolvenzverwalters behaupteten Zahlungsanspruchs nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in dessen Schreiben nicht hinreichend dargelegt werden. Auch die seitens des Insolvenzverwalters beigefügten Anlagen 1 – 3 sind nicht ausreichend. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter an Kommandit-Anleger ausgezahlte Ausschüttungen nur zurückverlangen kann, wenn diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden, lässt der Insolvenzverwalter hierzu Vortrag vermissen.
Auch weiteren seitens des BGH in neueren Urteilen zu solchen Ausschüttungsrückforderungen aufgestellten Substantiierungspflichten kommt der Insolvenzverwalter nicht nach.
Auch wenn unsererseits derzeit noch Recherchen zu weiteren von uns gesehen Ansatzpunkten zur Abwehr der Forderung des Insolvenzverwalters laufen (siehe auch Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter), so sprechen bereits die vorgenannten Aspekte dafür, der Zahlungsaufforderung bis zum 08.02.2019 nicht nachzukommen.
Unser Angebot an Sie:
Da aber eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen:
Da wir bereits zahlreiche Anleger der “MS Glory” vertreten, profitieren Sie von den uns bereits vorliegenden Erkenntnissen und Prüfungsergebnissen.
Auf der Basis der in Ihrer Angelegenheit vorgenommenen Erstbewertung kann sodann unter Einbeziehung unserer Erfahrungen aus Parallelangelegenheiten mit Ihnen in Ihrem Fall die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Im Übrigen weisen wir daraufhin, dass wir für Mandanten anderer Schiffsfonds, die sich solchen Ausschüttungsrückforderungen von Insolvenzverwaltern konfrontiert sahen und die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, nach entsprechenden Recherchen und juristisch begründetem Vortrag oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen konnten. Ein Gerichtsverfahren ist also nicht zwingend.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de