Solarenergiefonds

Fondsgegenstand von Solarenergie-Fonds, die auch Energiefonds oder Umweltfonds bezeichnet werden, ist die Investition in neue oder bereits bestehende Photovoltaikanlagen. Die Fondsgesellschaft erwirbt mit einem Teil des seitens der Fonds-Anleger eingezahlten Geldes und teilweise mit zusätzlich aufgenommenen Darlehen Solaranlagen. Der hiermit erzeugte Strom soll dann gegen Geld ins Stromnetz eingespeist werden. Die Problematik liegt neben einem geeigneten Standort und dem Stand der Technik solcher Anlagen u.a. darin, dass die Fondskonzeption häufig sehr stark von der Solarförderung abhängig ist. Nach gesetzlichen Änderungen, die es z.B. in den letzten Jahren in Italien oder Spanien gab, sind einige Fonds erheblich in Schieflage geraten.

Emissionshäuser, die Solarenergiefonds aufgelegt haben, sind z.B. Aquila Capital (Solar INVEST- Fonds), CFB, Doric Asset Finance, DSI Sachwerte, Hannover Leasing (Regenerative Werte, Sun Invest), HCI (Ernst Russ – Solarpark Fonds), MPC Capital (MPC Solarpark), PT Erneuerbare Energien (Deutsche Solardächer, PT Energiefonds), SachsenFonds (Euramco – Solarenergie Fonds), Voigt + Collegen (SolES Fonds), WealthCap.

Es handelt sich hier um eine unternehmerische Beteiligung des Anlegers, die zumeist als Kommanditgesellschaft (KG) bzw. Publikums-KG bzw. GmbH & Co. KG ausgestaltet ist, der der Kapital-Anleger als unmittelbarer oder mittelbarer Kommanditist beitritt. Unmittelbarer Kommanditist ist der Anleger, wenn er selbst im Handelsregister eingetragen ist. Von einem mittelbaren Kommanditist spricht man dagegen, wenn ein im Handelsregister eingetragener Treuhandkommanditist für ihn den Gesellschaftsanteil treuhänderisch hält.

Als schwerwiegende Risiken sind hier zu nennen, dass der als unmittelbarer oder mittelbarer Kommanditist beigetretene Anleger mit seiner Einlage haftet und somit ein sog. Totalverlustrisiko zu tragen hat. Zudem besteht das Risiko, dass er gewinnunabhängig erhaltene Ausschüttungen/Entnahmen bei Verlusten der Fondsgesellschaft ggfs. wieder zurückzuzahlen hat (sog. Nachschusspflicht im Sinne von § 172 Abs. IV HGB).

Die weiteren Risiken solcher Solarfonds-Fonds oder Energiefonds bestimmen sich nach zahlreichen weiteren Aspekten – wie z.B. der oft sehr hohen sog. „Weichkosten“, des Standorts der Solaranlage, dem Stand der Technik der Photovoltaik, den Bau-/Betriebsgenehmigungen, der Abhängigkeit von der Solarstromförderung und dem Risiko diesbezüglicher gesetzlicher Änderungen, der konkreten Ausgestaltung des Gesellschafts-/Treuhandvertrages, der Fremdkapitalquote, der Laufzeit des Fonds, etc. -, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.

Um geschädigten Anlegern, die oftmals seitens ihrer Berater nicht hinreichend über die Risiken solcher Beteiligungsmodelle aufgeklärt wurden, hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. In deren Rahmen führen wir dann auch eine Kurzrecherche zu dem konkreten Fonds durch und lassen unsere Erfahrungen aus vielen Fondsprüfungen einfließen. Des Weiteren prüfen wir Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche.

 

13.04.2018


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