GHF – MS Euro Snow – Insolvenzverwalter Undritz – Rückforderung von Auszahlungen

Hinweis

11.12.2019

Insolvenz der GHF – Reederei MS EURO SNOW UG & Co. KG:

Ãœber das Vermögen des seitens der GHF aufgelegten Schiffs-Fonds „Reederei MS EURO SNOW UG & Co. KG“ (zuvor: Reederei MS Euro Snow GmbH & Co. KG) wurde bereits am 02.04.2015 vom Amtsgericht Niebüll als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 116/14) und Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Undritz, Flensburg:

Wie uns nun bekannt geworden ist, soll der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, White & Case Inolvenz Gbr, Flensburg die als Kommanditisten an der „Reederei MS EURO SNOW UG & Co. KG“ beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auffordern.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Zwar bestehen bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Auszahlungen bzw. Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Allerdings besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen nicht unbeschränkt. Ein Insolvenzverwalter kann nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn hierzu diverse Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter):

  • Es sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. 4 HGB zu werten sind. Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anleger der „MS Euro Snow“ bereits einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen sollten.
  • Zudem ist zu beachten, dass ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen kann, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.
    Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
    Hierbei ist auch die Frage von Relevanz, wie das Schiff „MS Euro Snow“ und die immerhin 100%ige Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Ausflaggungsgesellschaft Tulip Maritime Limited verwertet werden konnten.
  • Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter die Kommandit-Anleger auch nicht hinsichtlich sämtlicher Gläubigerforderungen im Rahmen der Ausschüttungsrückforderung in Anspruch nehmen darf.

Prüfung im Einzelfall:

Wie unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, wurden dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds „Reederei MS EURO SNOW UG & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de