Beratungshaftung der Bank
Beratung der Bank oder Sparkasse im Hinblick auf eine Kapitalanlage:
Wenn eine Bank oder Sparkasse einen Kunden hinsichtlich einer Kapitalanlage (z.B.: Aktie, Aktienfonds, Beteiligung, Fonds, Inhaberschuldverschreibung, Sparvertrag, Swap, Zertifikat, …) berät, muss sie u.a. die seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgestellten Grundsätze der anleger- und anlageobjektgerechten Beratung beachten. Demnach muss der Bankberater die individuellen Erfahrungen, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers erfragen und bei der Auswahl der Kapitalanlage berücksichtigen. Hinsichtlich der Kapitalanlage selbst muss der Berater den Anleger über sämtliche Eigenschaften und Risiken aufklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Des Weiteren muss der Bankkunde über die Provisionen (sog. Kick-backs) aufgeklärt werden, die die Bank für die Vermittlung der Kapitalanlage erhält.
Daneben müssen u.a. diverse Dokumentations-, Aufzeichnungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten gewahrt werden. Neben sog. Wertpapier-Erhebungsbögen wurde z.B. zum 01.01.2010 eine schriftliche Protokollpflicht (§ 34 WpHG) eingeführt.
Auch wenn in den letzten Jahren einiges gesetzlich geregelt wurde, so ergeben sich viele Grundsätze und Details zur Frage des Umfangs der Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie der die Bank hinsichtlich der Kapitalanlage treffenden Prüfungspflichten aus der langjährigen Rechtsprechung. Es ist daher wichtig, hier die einschlägigen Urteile zu kennen. Nur dann können dem Bankkunden zustehende Schadensersatzansprüche hinreichend durchgesetzt werden.
Beratung der Bank oder Sparkasse hinsichtlich sonstiger Bankgeschäfte:
Eine Beratungshaftung kommt aber auch hinsichtlich sonstiger Bankgeschäfte, wie z.B. im Rahmen einer Finanzierung (Darlehen/Kredit, Fremdwährungsdarlehen, Kreditsicherheiten, Tilgungsersatz) oder im Konto- und Zahlungsverkehr in Betracht.
Unser Angebot an Sie:
Wir prüfen für Sie, ob sie seitens des Beraters bzw. der Bank richtig aufgeklärt und beraten worden sind und diese ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat. Sollte dies – wie oftmals – nicht der Fall sein, so vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich zur Durchsetzung der hieraus resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz.
Falls Sie das Gefühl haben, seitens der Bank/Sparkasse nicht sorgfältig oder falsch beraten worden zu sein, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wichtig ist es, hier schnell zu handeln. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie Ihre Schadensersatz-Ansprüche durch Verjährung verlieren.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!
Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.