Hansa Castella – Insolvenzverwalter Sponagel – Rückforderung von Auszahlungen

Hinweis

10.09.2019

Hansa Castella – Insolvenz des Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Castella‘ mbH & Co. KG“:

Bereits am 28.12.2016 ist über das Vermögen des von der Hansa Treuhand aufgelegten Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Castella‘ mbH & Co. KG i.L.“ mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 56 IN 95/16) und Herr Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel zum Insolvenzverwalter ernannt worden.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel:

Wie uns nun bekannt geworden ist, fordert der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Hamburg – die als Kommanditisten an der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Castella‘ mbH & Co. KG“ beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen – Ausschüttungsrückforderung:

Bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds bestehen zwar dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§§ 171, 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Jedoch besteht für die Kommandit-Anleger eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen nicht unbeschränkt. Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Zudem hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten:

  • Z.B. sind nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind.
    Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
  • Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
  • Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter die Kommandit-Anleger auch nicht hinsichtlich sämtlicher Gläubigerforderungen im Rahmen der Ausschüttungsrückforderung in Anspruch nehmen darf.
    Auffällig ist, dass nach unseren Recherchen bereits im April 2016 die Liquidation der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Castella‘ mbH & Co. KG“ beschlossen worden war und deren Sitz im Dezember 2016 kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Hamburg nach Oststeinbek verlegt worden war.

Prüfung im Einzelfall:

Unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Castella‘ mbH & Co. KG“ einer Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de