MS Cape Santiago – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Pannen – Ausschüttungen zurückzahlen?

Hinweis

06.08.2019

MS Cape Santiago – Insolvenz des Schiffsfonds „MS ‚Cape Santiago‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“:

Bereits im Jahr 2014 wurde über das Vermögen des Schiffsfonds „MS Cape Santiago Schiffahrts GmbH & Co. KG“ mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg als Insolvenzgericht vom 26.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 279/14) und Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen:

Wie uns nun bekannt geworden ist, fordert der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Hamburg die als Kommanditisten an der „MS ‚Cape Santiago‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds bestehen zwar dem Grundsatz nach u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter:

Jedoch besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen nicht unbeschränkt. Ein Insolvenzverwalter kann die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter). Zudem hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten:

  • Z.B. sind nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind.
    Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten, zumal wir im Rahmen unserer Prüfung feststellen konnten, dass Jahresabschlüsse der „MS ‚Cape Santiago‘ Schiffahrts GmbH & Co. KG“ berichtigt werden mussten.
  • Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass ein besondere Prüfungstermin zur Prüfung nachgemeldeter Forderungen erst für den 24.07.2019 angeordnet worden war.

Prüfung im Einzelfall:

Unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Deshalb sollten auch die Anleger des Fonds „MS Cape Santiago Schiffahrts GmbH & Co. KG“ einer Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung, aus der sich unter Umständen noch weitere Ansatzpunkte ergeben, unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de