11.05.2020
MS Bonny – Insolvenz des Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Bonny‘ mbH & Co. KG“:
Über das Vermögen des Schiffsfonds der Hansa Treuhand „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Bonny‘ mbH & Co. KG“ wurde bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg als Insolvenzgericht vom 28.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 46 IN 79/16) und Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz c/o White & Case, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz – White & Case:
Nach uns vorliegenden Schreiben fordert der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz die als Kommanditisten an der „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Bonny‘ mbH & Co. KG“ beteiligten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen bzw. des ausgezahlten bzw. verrechneten Abfindungsguthabens auf.
Ausschüttungsrückforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB und Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO:
Diesen Zahlungsanspruch begründet der Insolvenzverwalter zum einen mit einem Rückzahlungsanspruch erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB) und zum anderen hinsichtlich der ausgezahlten bzw. verrechneten Auseinandersetzungsguthaben mit einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO wegen sog. unentgeltlicher Leistungen. Dies gründet u.a. in dem im Jahr 2015 beschlossenen sog. „Betriebsfortführungskonzept Sanieren oder Ausscheiden“. Aus diesem ergibt sich als weitere Besonderheit eine nach unseren Recherchen bereits im Jahr 2015 beschlossene Kapitalherabsetzung.
Bewertung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter:
Nach für unsere Mandanten durchgeführten Bewertungen haben wir erhebliche Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter gegen die Kommandit-Anleger der MS „Bonny“ ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. aus folgenden Gesichtspunkten folgt:
- Kapitalherabsetzung – Herabsetzung des Haftkapitals:
Die Herabsetzung des Haftkapitals beurteilen wir als sog. Teilausscheiden der Kommanditisten aus der „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Bonny‘ mbH & Co. KG“, die zu einer nach § 160 HGB analog begrenzten Außenhaftung des Kommanditisten führt.
Soweit der Insolvenzverwalter Undritz hierzu auf einen Fristlauf mit Eintragung im Handelsregister verweist, liegen uns aktuelle gegenteilige Urteile diverser Oberlandesgerichte vor. Unter Zugrundelegung derselben kann der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters entgegengetreten werden.
- Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:
Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen er nach unserer Einschätzung nicht hinreichend nachgekommen ist.
Außerdem darf ein Insolvenzverwalter eine Rückzahlung von Ausschüttungen – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat – nur in der Höhe von den Anlegern zurückverlangen, wie diese zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden.
Der bisherige Vortrag des Insolvenzverwalters lässt hierzu erhebliche Fragen aufkommen.
- Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO:
Obwohl ein Insolvenzvewrwalter die Voraussetzungen für eine anfechtbare sog. unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO zu beweisen hat, lässt der Insolvenzverwalter in den uns bekannt gewordenen Schreiben hinreichenden Vortrag hierzu vermissen. Des Weiteren ist zu beachten, das sich die Anleger hier ggfs. auf eine Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO i.v.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen können.
Verjährung – Warnung vor der Einredeverjährungsverzichtserklärung:
Wie wir aktuell erfahren haben, soll der Insolvenzverwalter von den Anlegern Verjährungseinredeverzichtserklärungen einfordern.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen können wir vor der Abgabe eines Einredeverjährungsverzichts aber nur dringend warnen!
Ansonsten besteht das Risiko, dass die Anleger für sie günstige Rechtspositionen verlieren.
Gerichtliche Mahnbescheide – Widerspruch:
Des Weiteren soll der Insolvenzverwalter aktuell gerichtliche Mahnbescheide beantragt haben.
Für Anleger, denen solche gerichtliche Mahnbescheide zugestellt werden, gilt es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die gesetzlichen Fristen zu beachten; zumal hier ebenfalls vor dem Hintergrund obiger Ausführungen Widersprüche in Betracht gezogen werden sollten.
Prüfung im Einzelfall:
Auch wenn wir nach unseren bisher für Mandanten durchgeführten Bewertungen gute Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Schiffahrts-Gesellschaft MS ‚Bonny‘ mbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen und auch keine Erklärungen, insbesondere keine Einredeverjährungsverzichtserklärungen abgeben sowie bei Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids die Widerspruchsfrist beachten.
Unsere Erfahrung auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Hilfestellung – Erstberatung:
Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de