31.08.2021
Insolvenz des Schiffsfonds “Beteiligungsgesellschaft MS ‘SANTA VICTORIA’ und MS ‘SANTA VIRGINIA’ mbH & Co. KG”:
Das Amtsgericht Niebüll hatte bereits mit Beschluss vom 30.04.2014 (Az.: 5 IN 122/13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds “Beteiligungsgesellschaft MS ‘SANTA VICTORIA’ und MS ‘SANTA VIRGINIA’ mbH & Co. KG” eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Kanzlei Münzel Böhm, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick – Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Kanzlei Münzel Böhm vom August 2021:
Nachdem inzwischen mehr als 7 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, wurden die Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft zu den beiden Schiffen MS “Santa Victoria” und MS “Santa Virginia” seitens des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick jetzt mit einem Schreiben der Kanzlei Münzel Böhm vom 24.08.2021 zur Rückzahlung zunächst eines Teils der Auszahlungen dieser Fondsgesellschaft aufgefordert.
Ausschüttungsrückforderung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:
Diese Rückforderung der Auszahlungen begründet der Insolvenzverwalter mit §§ 172 Abs. 4, 171 HGB, da die bereits in den Jahren 2002 – 2008 erfolgen Auszahlungen zum Teil eine haftungsschädliche Rückgewähr der Kommanditanlage darstellen sollen.
Bewertung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter:
Allerdings haben wir nach unserer Bewertung erhebliche Zweifel, ob dem Insolvenzverwalter auf der Basis dessen Schreibens über die Kanzlei Münzel Böhm vom 24. August 2021 gegen die Kommandit-Anleger der “Beteiligungsgesellschaft MS ‘SANTA VICTORIA’ und MS ‘SANTA VIRGINIA’ mbH & Co. KG” der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, was u.a. aus folgenden Gesichtspunkten folgt:
- Verjährung und Verwirkung:
Nachdem der Insolvenzverwalter Herr Dr. Frhr. von Diepenbroick erst jetzt, nach mehr als 7 Jahren nach Eröffnung der Insolvenzverfahrens an die Kommandit-Anleger der “Beteiligungsgesellschaft MS ‘SANTA VICTORIA’ und MS ‘SANTA VIRGINIA’ mbH & Co. KG” herantritt und diese zur Rückzahlung auffordert, kommen die Einreden der Verjährung und Verwirkung in Betracht.
- Substantiierung eines Anspruchs nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:
Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
Hierzu hat er im Rahmen seines Anschreibens zur Ausschüttungsrückforderung gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen zu beachten, denen er nach unserer Einschätzung nicht hinreichend nachgekommen ist.
Der Vortrag des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 24.08.2021 ist hierzu völlig unsubstantiiert und unzureichend: Er führt nicht einmal aus, in welcher Höhe Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sein sollen, er legt keine Insolvenztabelle vor, macht keine Angaben zum Stand der Insolvenzkonten, etc.
Hinzu kommt, dass der BGH u.a. mit Urteil vom 10.09.2020 entschieden hat, dass dem Kommanditanleger gegen seine Inanspruchnahme gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde bzw. seine die Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich ist.
- Zahlungen im Rahmen der sog. Sanierungsbemühungen:
Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die im Rahmen des sog. Sanierungskonzepts seitens der Kommanditisten erbrachten früheren Zahlungenan die Schiffsfondsgesellschaft zum Erlöschen bzw. Teil-Erlöschen einer etwaig zuvor wiederaufgelebten Haftung führen können, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds – “Beteiligungsgesellschaft MS ‘SANTA VICTORIA’ und MS ‘SANTA VIRGINIA’ mbH & Co. KG” – der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.
Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Hilfestellung – Erstberatung:
Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de