Leasing

Was versteht man unter einem Leasingvertrag?

Aufgrund der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Leasings gibt es den einen, klar definierbaren Leasing-Vertrag nicht. Im Kern geht es beim Leasing in der Regel darum, dass der Leasinggeber ein Leasingobjekt (z.B.: Immobilie, Kfz, Maschine, Medizinisches Gerät) beschafft und finanziert und es dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt, der hierfür dem Leasinggeber ein vereinbartes Entgelt zahlt. Daher wird der Leasingvertrag auch als Nutzungsüberlassungsvertrag oder atypischer Mietvertrag bezeichnet, der neben mietrechtlichen Elementen auch Elemente des Darlehens und der Geschäftsbesorgung enthält. Im Unterschied zum Mietvertrag trifft die Wartungs- und Instandhaltungspflicht den Leasingnehmer. Weiter ist das Leasing vom sog. Mietkauf abzugrenzen.

Erscheinungsformen des Leasings:

Im Leasing wird begrifflich z.B. nach dem Leasinggeber (Hersteller-/Händlerleasing oder selbstständige Leasinggesellschaft), nach dem Leasingnehmer (Privatleasing oder gewerbliches Leasing) oder nach dem Leasingobjekt (Immobilienleasing oder Mobilienleasing – z.B. Baumaschinen, Büromaschinen, Computernetzwerke, EDV, Telefonanlagen, Fahrzeuge, Medizinische Geräte für Ärzte oder Physiotherapeuten, Produktionsmaschinen, Flugzeuge) differenziert. Weiter ist z.B. von Finanzierungsleasing (Vollamortisation oder Teilamortisation), von Operating-Leasing (= dem Mietvertrag angenäherter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit kurzer Grundlaufzeit und anschließendem jederzeitigen Kündigungsrecht) oder von Sale-and-lease-back-Verfahren (= Leasingnehmer verkauft das Leasingobjekt an den Leasinggeber und least es dann zurück) die Rede.

Beim Autoleasing wird grob zwischen dem Fahrzeugleasing mit Kilometerbegrenzung (sog. Kilometerabrechnungsvertrag) und dem Restwertleasing unterschieden.

Beratungsschwerpunkte unserer Kanzlei im Leasingrecht:

Unsere Erfahrung als Rechtsanwälte im Bereich des Leasing zeigt, dass sowohl beim Abschluss und Zustandekommen von Leasingverträgen (z.B. Wirksamkeit von Klauseln, wirksame Einbeziehung von AGB, Leasingfinanzierungsklausel), als auch während dem Leasing (z.B. Auftreten von Mängeln am Leasingobjekt, Übernahmebestätigung, Rügeobliegenheiten) wie auch insbesondere bei der Abwicklung von Leasingverträgen (z.B. bei Rückgabe des Leasingobjekts und Nachforderungen durch den Leasinggeber, sog. leasingtypischem Schadensersatz, Abschlusszahlung, Nutzungsentschädigung, Nachverwertungsschaden, Andienungsrechten) vielfältiger Beratungsbedarf besteht. Fragen stellen sich oftmals auch hinsichtlich der Haftung und etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund Falschaussagen des gegenüber dem Leasingnehmer aufgetretenen Beraters, Vertriebs, Repräsentanten (z.B. bzgl. sog. „kostenneutralen Vereinbarungen“, Subventionszahlungen).

Da es keine umfängliche gesetzliche Regelung zum Leasingrecht gibt, gilt es hier die langjährige Rechtsprechung und die Urteile des BGH zu kennen.

Wir erleben es nicht selten, dass in Verkennung der leasingtypischen Ausgestaltung die falschen Anspruchsgegner angegangen werden. Wichtig ist es, hier das sog. leasingtypische Dreiecksverhältnis und die jeweilige Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten zu beachten.

Wichtig ist auch, dass seit dem 11.06.2010 über § 506 Abs. II BGB Verbraucherschutzbestimmungen auf Leasingverträge Anwendung finden.

Unser Angebot an Sie:

Wir beraten und vertreten Sie u.a. im Vorfeld des Abschlusses von Leasingverträgen, aber auch bei Problemen während dem laufenden Leasingvertrag wie auch bei der Abwicklung des Leasingvertrages.

Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

13.04.2018

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