IFK Sachwertfonds kündigen – fälliger Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben?

Hinweis

IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 – Vertrag voll eingelöst – Kündigung – Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens?

09.04.2024

Nachdem Anleger des „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ die Nachricht „Vertrag voll eingelöst“ erhalten haben, stellen sich diese regelmäßig die Frage, ob, in welcher Höhe und insbesondere wann sie mit einer Zahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens rechnen können. Hierbei sollten die im Folgenden angesprochenen Aspekte beachtet und rechtzeitig gehandelt werden.

IFK Sachwertfonds – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG (IFKD1) – Erfahrungen:

Da wir uns schon seit Jahren mit den „IFK Sachwertfonds“, bei denen sich Anleger u.a. als mittelbare Kommandititsten/Treugeber über die „ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH“ beteiligen konnten, beschäftigen und hier schon zahlreiche geschädigte Anleger vertreten haben, sind uns die gesellschafstvertraglichen Regelungen vertraut. Auch haben wir bereits mehrfach über die „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ berichtet (z.B.: IFK Sachwertfonds – Beschlussfassungen zum Jahresabaschluss 2021 – Erfahrungen – Kündigen – Schadensersatz; IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest).

„Vertrag voll eingelöst“ – Ordentliche Kündigung zum 31.12.2024:

Wie uns von Mandanten geschildert wurde, erhielten diese, nachdem ihre gezeichnete Einlage – je nach Beteiligungsmodell – mit eigenen Zahlungen und /oder thesaurierten Ausschüttungen erbracht worden war, seitens der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH“ die Mitteilung „Vertrag voll eingelöst“, die mit dem Hinweis verbunden war, dass das Gesellschaftsverhältnis unabhängig von der Volleinzahlung fortbestehe, aber mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2024 ordentlich kündbar sei.

Auseinandersetzung – fehlende Jahresabschlüsse – Verzögerung – Beendigungsproblematik bei Liquidation:

Zwar ist es richtig, dass in § 13 des Gesellschaftsvertrages eine erstmalige ordentliche Kündigung zum 31.12.2024 geregelt ist. Jedoch hat eine solche Kündigung, was vielen Mandanten nach deren Schilderungen nicht bewusst war, nicht zur Folge, dass diese dann zeitnah in den darauffolgenden Monaten ihr eingezahltes Geld oder irgendein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt erhalten. Vielmehr sind hier u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages kann ein Anleger eine Auseinandersetzungsrechnung frühestens nach Feststellung des auf den Stichtag erstellten Jahresabschlusses verlangen, wobei der Bewertungsstichtag grds. der Tag des Ausscheidens ist. Scheidet ein Anleger also zum 31.12.2024 aus, kommt es auf den Jahresabschluss 2024 an.
  • Hier stellt sich für die Anleger der „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH“ aber aktuell die weitere Problematik, dass derzeit der Jahresabschluss 2017 der letzte veröffentlichte Jahresabschluss ist. Schon daher wird eine etwaige Auszahlung, deren Höhe mangels aktueller Zahlen nicht einmal annähernd eingeschätzt werden kann, noch einige Zeit auf sich warten lassen.
  • Hinzu kommt weiter, dass dann, wenn eine Auseinandersetzungsrechnung erfolgt ist und sich für den Anleger ein Zahlungsanspruch ergeben sollte, die „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH“ gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages eine solche Zahlung erst innerhalb von zwei Jahren erbringen muss.
  • Erschwerend kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung hinfällig wird, wenn es vorher zu einer Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft kommt.
  • In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist für den Fall der Auflösung/Liquidation der Gesellschaft geregelt, dass Anleger, die auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft gekündigt haben, an der Liquidation teilnehmen, ohne dass noch eine Auseinandersetzung nach § 15 stattfindet.

Bewertung – Außerordentliche Beendigung – Kündigung – Widerruf:

Daher sollten Anleger jetzt prüfen lassen, ob ihnen außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten, wie z.B. durch außerordentliche Kündigung oder Widerruf zustehen, bevor ihnen ein solcher Beendigungsweg aufgrund der Rechtsprechnung durch Liquidation/Insolvenz verschlossen ist.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da hierfür eine individuelle Prüfung unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

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