IFK Sachwertfonds kündigen – fälliger Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben?

9. April 2024

Hinweis

IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 – Vertrag voll eingelöst – Kündigung – Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens?

09.04.2024

Nachdem Anleger des “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG” die Nachricht “Vertrag voll eingelöst” erhalten haben, stellen sich diese regelmäßig die Frage, ob, in welcher Höhe und insbesondere wann sie mit einer Zahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens rechnen können. Hierbei sollten die im Folgenden angesprochenen Aspekte beachtet und rechtzeitig gehandelt werden.

IFK Sachwertfonds – IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG (IFKD1) – Erfahrungen:

Da wir uns schon seit Jahren mit den “IFK Sachwertfonds”, bei denen sich Anleger u.a. als mittelbare Kommandititsten/Treugeber über die “ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH” beteiligen konnten, beschäftigen und hier schon zahlreiche geschädigte Anleger vertreten haben, sind uns die gesellschafstvertraglichen Regelungen vertraut. Auch haben wir bereits mehrfach über die “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG” berichtet (z.B.: IFK Sachwertfonds – Beschlussfassungen zum Jahresabaschluss 2021 – Erfahrungen – Kündigen – Schadensersatz; IFK Sachwertfonds – Schadensersatz – Finanztest).

“Vertrag voll eingelöst” – Ordentliche Kündigung zum 31.12.2024:

Wie uns von Mandanten geschildert wurde, erhielten diese, nachdem ihre gezeichnete Einlage – je nach Beteiligungsmodell – mit eigenen Zahlungen und /oder thesaurierten Ausschüttungen erbracht worden war, seitens der “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH” die Mitteilung “Vertrag voll eingelöst”, die mit dem Hinweis verbunden war, dass das Gesellschaftsverhältnis unabhängig von der Volleinzahlung fortbestehe, aber mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2024 ordentlich kündbar sei.

Auseinandersetzung – fehlende Jahresabschlüsse – Verzögerung – Beendigungsproblematik bei Liquidation:

Zwar ist es richtig, dass in § 13 des Gesellschaftsvertrages eine erstmalige ordentliche Kündigung zum 31.12.2024 geregelt ist. Jedoch hat eine solche Kündigung, was vielen Mandanten nach deren Schilderungen nicht bewusst war, nicht zur Folge, dass diese dann zeitnah in den darauffolgenden Monaten ihr eingezahltes Geld oder irgendein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt erhalten. Vielmehr sind hier u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages kann ein Anleger eine Auseinandersetzungsrechnung frühestens nach Feststellung des auf den Stichtag erstellten Jahresabschlusses verlangen, wobei der Bewertungsstichtag grds. der Tag des Ausscheidens ist. Scheidet ein Anleger also zum 31.12.2024 aus, kommt es auf den Jahresabschluss 2024 an.
  • Hier stellt sich für die Anleger der “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH” aber aktuell die weitere Problematik, dass derzeit der Jahresabschluss 2017 der letzte veröffentlichte Jahresabschluss ist. Schon daher wird eine etwaige Auszahlung, deren Höhe mangels aktueller Zahlen nicht einmal annähernd eingeschätzt werden kann, noch einige Zeit auf sich warten lassen.
  • Hinzu kommt weiter, dass dann, wenn eine Auseinandersetzungsrechnung erfolgt ist und sich für den Anleger ein Zahlungsanspruch ergeben sollte, die “IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 Beteiligungs GmbH” gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages eine solche Zahlung erst innerhalb von zwei Jahren erbringen muss.
  • Erschwerend kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung hinfällig wird, wenn es vorher zu einer Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft kommt.
  • In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist für den Fall der Auflösung/Liquidation der Gesellschaft geregelt, dass Anleger, die auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft gekündigt haben, an der Liquidation teilnehmen, ohne dass noch eine Auseinandersetzung nach § 15 stattfindet.

Bewertung – Außerordentliche Beendigung – Kündigung – Widerruf:

Daher sollten Anleger jetzt prüfen lassen, ob ihnen außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten, wie z.B. durch außerordentliche Kündigung oder Widerruf zustehen, bevor ihnen ein solcher Beendigungsweg aufgrund der Rechtsprechnung durch Liquidation/Insolvenz verschlossen ist.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da hierfür eine individuelle Prüfung unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Jun 21 2024

SHB – BusinessPark Stuttgart – Stundung – Insolvenz?

Dez 02 2022

Reefer-Flottenfonds – Schreiben Münzel Böhm – Insolvenzverwalter Diepenbroick – Zahlungsaufforderung mit Verjährungsverzichtserklärung

Jun 02 2022

DWS – Fonds – Greenwashing – ESG – Schadensersatz – Nachhaltigkeit

Mai 18 2022

IFK Sachwertfonds – Beschlussfassungen zum Jahresabschluss 2021 – Erfahrungen – Kündigen – Schadensersatz

Apr 14 2022

MS San Pedro – Insolvenzverwalter Bünning – Schultze & Braun – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Apr 14 2022

MS San Antonio – Insolvenzverwalter Bünning – Schultze & Braun – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Feb 18 2022

Eyrene Transcon – Insolvenzverwalter Undritz – White & Case Rechtsanwälte – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Feb 11 2022

Green City AG – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bierbach

Jan 25 2022

Green City AG – Insolvenz – Anleihen – Fonds – Genussrechte – Schuldverschreibungen

Nov 29 2021

Hansa Centurion – Insolvenzverwalter Undritz – White & Case Rechtsanwälte – Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen

Okt 13 2021

FHH Fonds Nr. 9 – MS Cimbria – Insolvenzverwalter Penzlin – Rückforderung von Ausschüttungen

Aug 31 2021

MS Santa Victoria – MS Santa Virginia – Insolvenzverwalter Diepenbroick – Münzel Böhm – Zahlungsaufforderung

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.