bc connect – Insolvenzverwalter Scheffler – Anfechtung – Aufforderung zur Zahlung

Hinweis

Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Insolvenzanfechtung § 134 InsO

17.04.2024

Anleger, die der insolventen bc connect GmbH zu früheren Zeiten Darlehen gewährt hatten, erhalten jetzt im Jahr 2024 Schreiben deren Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte und werden zur Rückzahlung von erhaltenen Zinsen und inzwischen zurückerhaltenen Darlehen aufgefordert. Daher stellen sich die in mehreren Fällen bereits an uns herangetragenen Fragen, ob dem Insolvenzverwalter diese geltend gemachten Ansprüche überhaupt zustehen bzw. ob sie sich hiergegen zur Wehr setzen können.

bc connect GmbH – Insolvenz – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler:

Da wir uns schon seit mehreren Jahren mit dem Kapitalanlagemodell der bc connect GmbH – insbesondere Darlehen und Nachrangdarlehen – beschäftigten, haben wir über diese, deren Geschäftsführer Herrn René Schindler, die Anordnungen der BaFin oder die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (z.B. bc connect _BaFin – Insolvenzverwalter Scheffler – Staatsanwaltschaft) wie auch über das über das vom Amtsgericht Chemnitz als Insolvenzgericht eröffnete Insolvenzverfahren (Az.: 314 IN 1922/21) und die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als Insolvenzverwalter (z.B. bc connect – Insolvenz – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Schadensersatz; bc connect – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Schreiben) bereits mehrfach berichtet.

Schreiben des Insolvenzverwalters – Anfechtung – § 134 InsO – Aufforderung zur Zahlung:

Nach nunmehr mehr als zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fordert der Insolvenzverwalter Herr Frank-Rüdiger Scheffler aktuell die Anleger, die von der bc connect GmbH Zinsen bzw. ihr investiertes Geld zurückerhalten hatten, unter kurzer Fristsetzung zur Rückzahlung auf und kündigt anderenfalls die gerichtliche Geltendmachung an. Hierzu beruft sich der Insolvenzverwalter auf die insolvenzrechtliche Anfechtung gemäß §§ 143, 129, 134 InsO, wobei er u.a. ausführt, dass es sich bei den „Zahlungen, welche die bc connect GmbH als Zinsen auf die gewährten Darlehen bzw. nach Ablauf der Vertragslaufzeit an die Darlehensgeber bzw. Anleger gezahlt hat“ um sog. „unentgeltliche Leistungen“ handele. Insoweit hätte das Amtsgericht und das Landgericht Chemnitz bereits entschieden, dass die „Darlehensverträge der bc connect GmbH sittenwidrig“ seien.

Bewertung der Insolvenzanfechtung – Erfahrungen:

Nach den unsererseits durchgeführten Prüfungen überzeugt uns der Vortrag des Insolvenzverwalters in den an unsere Mandanten gerichteten Schreiben und somit dessen Zahlungsaufforderung aber nicht, was z.B. auf folgenden Aspekten beruht.

  • So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alleine aus einem sittenwidrigen Vertrag nicht auf eine sog. „unentgeltliche Leistung“ geschlossen werden kann. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2017 seine Rechtsprechung korrigiert und entschieden, dass daran, „dass jede Leistung ohne Rechtsgrund als untentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar ist, … nicht festgehalten“ werde. Vielmehr kommt es nun u.a. auch auf die subjektive Vorstellung des Schuldners an.
  • Hier gilt es die gerade in den letzten Jahren ergangene differenzierte Rechtsprechung des BGH zur Thematik der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO und seine Urteile auch zu Schneeballsystemen  (Insolvenzanfechtung – Abwehr – Insolvenzverwalter fordert zur Zahlung auf) zu beachten. So muss aus unserer Sicht auch zwischen den gezahlten Zinsen und den zurückgezahlten Darlehensvaluten differenziert werden.
  • Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle mit der bc connect GmbH abgeschlossenen Darlehenssverträge gleichlautend waren. Dies hat der Insolvenzverwalter in uns vorliegenden Schreiben nicht hinreichend berücksichtigt, sodass dessen Argumenation teilweise schon deshalb unschlüssig war.
  • Des Weiteren kann ein Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen. Hier sehen wir generelle Abwehrsaspekte, wobei hierzu eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehraspekte sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich. Auf jeden Fall sollten die Anleger der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Insolvenzanfechtungsfällen, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Gelder von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Kapitalanlage des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Klage – Mahnbescheid – Abwehr:

Zwar sollten sich die Anleger durch die Fristsetzungen des Insolvenzverwalters zunächst nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Allerdings sollte mit einer Prüfung nicht länger zugewartet werden, zumal der Insolvenzverwalter bereits die gerichtliche Geltendmachung angekündigt hat.

Für den Fall, dass Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wird, müssen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Fristen beachtet werden:

  • Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid kann unter Beachtung der 2-Wochenfrist Widerspruch eingelegt werden.
  • Sofern eine Klage zugestellt wird, sind neben der zweiwöchigen Notfrist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige, die bei einer vom Landgericht zugestellten Klage, über einen Rechtsanwalt eingelegt werden muss, auch die weiteren seitens des Gerichts gesetzten Fristen zu beachten.

Erstbewertung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!