Ausschüttungs-Rückforderungen

Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter – Müssen Ausschüttungen des Fonds zurückgezahlt werden?

Anleger insolventer geschlossener Fonds – insbes. Schiffsfonds – werden seitens Insolvenzverwalter vermehrt zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Daher stellt sich die Frage, ob die in der Vergangenheit seitens des Fonds an seine Anleger geleisteten Auszahlungen zurückgezahlt werden müssen.

Um dies zu beantworten, muss zum einen zwischen diversen Fallkonstellationen der Ausschüttungsrückforderung differenziert werden und zum anderen ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Insolvenzverwalter fordert zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf

Wird die Rückforderung der Ausschüttungen/Liquiditäts-Entnahmen seitens des Insolvenzverwalters mit §§ 171, 172 Abs. 4 HGB begründet, richtet sich der Zahlungs-Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Anleger, die sich als Kommanditisten an einem geschlossenen Fonds (Fonds) beteiligt hatten. Im Grundsatz gilt gemäß § 171 Abs. 1 HGB, dass die persönliche Haftung eines Kommanditisten dann ausgeschlossen ist, wenn er seine Einlage in Höhe der Haftsumme (Hafteinlage, Pflichteinlage) geleistet hat. Jedoch lebt seine Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn ihm die Einlage zurück gewährt wird.
Hiervon zu unterscheiden sind Rückforderungen des Insolvenzverwalters, die auf einer Anfechtung (Insolvenzanfechtung) z.B. gemäß § 134 InsO beruhen.

Rückforderung der Ausschüttungen durch den Fonds:

Da in Beiträgen zur Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen immer wieder auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.03.2013 verwiesen wird, möchten wir anmerken, dass diese Urteile nicht die Rückforderung der Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter, sondern durch die Fondsgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen (sog. „Darlehensklauseln“) betreffen. Diese Fallkonstellationen sind ebenso wie die Rückforderungen durch die Fondsgesellschaft aufgrund gefasster Gesellschaftsbeschlüsse von der Aufforderung zur Rückzahlung durch den Insolvenzverwalter abzugrenzen.

Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters:

Unsere Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen zu diversen Fonds zeigt, dass Anleger der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht vorschnell nachkommen sollten. Vielfach konnten die Ausschüttungsrückforderungen der Insolvenzverwalter für unsere Mandanten ganz oder zumindest teilweise abgewehrt werden.

Auch wenn seitens des Insolvenzverwalters oftmals pauschal eine Haftung der Anleger nach §§ 171, 172 HGB behauptet wird, haben unsere Prüfungen ergeben, dass deren Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorlagen. Zu prüfen ist zum Beispiel,:

  • ob die zurückgeforderten Ausschüttungen/Entnahmen nicht durch zwischenzeitliche Gewinne gedeckt waren und überhaupt als haftungsschädliche Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zu qualifizieren sind. Hier gilt es die Jahresabschlüsse und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
  • ob die vom Insolvenzverwalter beanspruchte Rückzahlung überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. Nur in dieser Höhe dürfen – wie der BGH in diversen Urteilen entschieden hat – von den Anlegern die Ausschüttungen zurückverlangt werden.
  • ob der Anleger im Rahmen sog. Sanierungskonzepte/ Betriebsfortführungskonzepte bereits vor der Insolvenz weitere Zahlungen an den Fonds oder Gläubiger der Fondsgesellschaft geleistet hat und wie diese Zahlungen zu qualifizieren sind.
  • ob der Anleger unmittelbar oder mittelbar (über eine Treuhänderin) an der Fondsgesellschaft beteiligt ist und der Insolvenzverwalter die hieraus resultierenden Unterschiede hinreichend berücksichtigt hat.
  • ob der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist.
  • ob dem Anleger Verlustzuweisungen des Fonds zuzurechnen sind (je nach Beteiligungszeitpunkt, Erwerb oder Veräußerung der Beteiligung, …)
  • ….

Prüfung im Einzelfall:

Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist hier unerlässlich. Anleger, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen/Entnahmen aufgefordert werden, sollten sich durch die oftmals kurzen Fristsetzungen nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Fristsetzungen, rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

16.07.2018


Hier finden Sie eine Übersicht aktueller Fälle zum Thema Ausschüttungs-Rückforderungen.

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.