MCE Fonds – Insolvenz – Insolvenzverwalter Beyß und Gessner (Görg-Anwälte)

Hinweis

Stand: 21.12.2018

MCE-Fonds – Sternenflotte – Schiffskapital AG – ALPHABET Kapital AG:

Wir beschäftigen uns schon seit Jahren mit den sog. Zweitmarkt-Schiffsfonds der MCE-Fonds „Sternenflotte“ (u.a. MCE-Fonds Sterneflotte – Schadensersatz, MCE Fonds Sterneflotte Liquidation) und hatten zuletzt über die Umfirmierung der MCE Schiffskapital AG in die ALPHABET Kapital AG und die diesbzgl. Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Tim Beyer (Schultze & Braun) als Insolvenzverwalter berichtet (MCE Schiffskapital AG – Insolvenzverwalter Tim Beyer). Zugleich hatten wir vermutet, dass die Insolvenzen der einzelnen MCE-Fonds Sternenflottenfonds, an denen sich die Anleger als mittelbare Kommanditisten beteiligen konnten, – MCE-Fonds 04 bis MCE-Fonds 10 – folgen werden.

Insolvenz der MCE Fonds – Insolvenzeröffnungsbeschlüsse des AG Bremen vom 17.12.2018:

Diese Vermutung ist nun zur Gewissheit geworden. Denn mit den Insolvenzeröffnungsbeschlüssen vom 17.12.2018 hat das Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht die Görg-Anwälte Herr Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Frau Rechtsanwältin Caroline Beyß zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Insolvenzverwalter Rechtanwalt Dr. Timm Gessner (Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter):

Hinsichtlich

  • der „MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 04 – (Az.: 514 IN 43/18) und
  • der „MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 09 – (Az.: 514 IN 47/18)

wurde durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen vom 17.12.2018 Herr Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner (Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter, Bremen) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Insolvenzverwalterin Rechtanwältin Frau Caroline Beyß (Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter):

Frau Rechtsanwältin Caroline Beyß (Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter, Bremen) wurde durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen als Insolvenzgericht vom 17.12.2018 hinsichtlich

  • der „MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 05 – (Az.: 514 IN 41/18),
  • der „MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 07 – (Az.: 514 IN 42/18),
  • der „MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 08 – (Az.: 514 IN 44/18) und
  • der „MCE Fonds 10 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ – MCE-Fonds 10 – (Az.: 514 IN 48/18)

zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Ausschüttungsrückforderung durch die Insolvenzverwalter:

Nachdem die Insolvenzverwalter die Sachverhalte aufgearbeitet haben, wird sich die Frage stellen, ob diese die an die Anleger geflossenen Auszahlungen zurückfordern werden (Ausschüttungs-Rückforderung durch Insolvenzverwalter).

Aufklärungspflichten nach BGH:

Über solche sog. Rückzahlungsrisiken (§ 172 IV HGB) hinsichtlich der während der Fondslaufzeit seitens der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen (Ausschüttungen/Entnahmen) oder das sog. Totalverlustrisiko sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.

Schadensersatz:

Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu. Außerdem kommen nach unserer Bewertung auch Schadensersatzansprüche aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne hinzu, da wir die Emissionsprospekte als fehlerhaft erachten.
Zu beachten ist hier auch die Verjährung. Anleger sollten daher nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten schnellstmöglich prüfen lassen. Denn in unverjährter Zeit können ggfs. auch noch Freistellungsansprüche geltend gemacht werden.

Unser Angebot an Sie:

Gerne sind wir Ihnen behilflich und zeugen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de