Nuri – Insolvenz – Solarisbank – Bitcoin-Ertragskonto – Schadensersatz

10. August 2022

Hinweis

10.08.2022

Nuri GmbH – Insolvenz:

Das Berliner Fintech Nuri GmbH (zuvor: Bitwala) hat am 09.08.2022 Insolvenz angemeldet. Bekannt geworden ist „Nuri“ mit dem „Neobank-Konto“, mit dem das von Bitwala entwickelte „Krypto-Bankkonto“ fortgeführt wurde. Mit diesem würde den Nuri-Kunden ein Zugang zu „revolutionären Investmentmöglichkeiten“ verschafft werden.

Solarisbank AG – Solaris:

Da aber die Nuri GmbH nicht selbst über eine Banklizenz verfügt, ist sie mit der Solarisbank AG eine Partnerschaft eingegangen und hierbei für diese als sog. „vertraglich gebundener Vermittler“ (§ 2 Abs. 10 KWG) tätig geworden. Die Solarisbank AG, die unter „Solaris“ auftritt, bezeichnet sich selbst als „Technologieunternehmen mit einer deutschen Banklizenz“.

Bitcoin-Ertragskonto – Celsius Network:

Vermittelt wurde u.a. ein sog. „Bitcoin-Ertragskonto“ von Celsius Network LCC, New York City. Die Vermittlung betraf hierbei Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Mit dem vermittelten Bitcoin-Ertragskonto schlossen die Kunden mit der Celsius Network einen Vetrag, auf dessen Grundlage sie z.B. ihre Bitcoins an Celsius Network übertragen konnten. Bei Vertragsbeendigung sollte Celsius Network Bitcoins in derselben Anzahl nebst einem zusätzlichen Anteil sozusagen als Ertrag an die Kunden (zurück)übertragen.
Wie uns bekannt geworden ist, soll den Kunden hierbei ein „garantierter Zugriff auf ihr Geld“ vorgespiegelt worden sein, sodass sie jederzeit Ein- und Auszahlungen vornehmen könnten.

Celsius Network LCC:

Nachdem aber Celsius Network LCC im Juli 2022 einen Insolvenzantrag nach „Chapter 11“ des U.S. Bankruptcy Code stellen musste, sind derzeit keine Transaktionen mehr möglich. Somit haben auch die deutschen Kunden – entgegen den uns bekannt gewordenen Schilderungen der Nuri GmbH bzw. Solarisbank AG – keine Möglichkeit, die eingesetzten Kryptowerte zurückzuverlangen.

Bewertung – Schadensersatz:

  • Zwar sind von der Insolvenz der Nuri GmbH die Einlagen der Kunden nicht unmittelbar betroffen. Dennoch sind für die Kunden der sog. „Bitcoin-Ertragskonten“ derzeit keine Transaktionen möglich. Wie es mit der Celsius Network LCC weitergehen wird, ist zudem unklar.
  • Allerdings sehen wir Schadensersatzansprüche, wenn Kunden fehlerhaft bzw. unzureichend aufgeklärt worden sind. Zu denken ist hier zum Beispiel an eine falsche Auskunft hinsichtlich einem jederzeitigen Zugriff auf die Kryptowerte.
    In Frage steht hier, wem solche Pflichtverletzungen zugerechnet werden.
    Nach unseren bisherigen Recherchen und der Bewertung auf der Basis der uns schon vorliegenden Unterlagen kommen hier nicht nur Schadensersatzansprüche gegen die Nuri GmbH, die ohnehin nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgt werden könnten und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssten, sondern insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Solarisbank AG in Betracht, da die Nuri GmbH für diese als Vermittlerin aufgetreten war. Vorteilhaft für die Kunden ist, dass die Solarisbank AG, die zudem der deutschen Einlagensicherung unterliegt, nicht unmittelbar von der Insolvenz der Nuri GmbH betroffen ist und daher Schadensersatzansprüche direkt gegenüber derselben geltend gemacht werden können.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich, zumal die rechtliche Bewertung der in Betracht kommenden Ansprüche und Zurechnungen relativ komplex ist.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.