12.07.2022
Aimondo GmbH und Aimondo AG:
Die Aimondo GmbH mit Sitz in Düsseldorf gehört zur in der Schweiz ansässigen Aimondo AG und bezeichnet sich selbst als Softwareunternehmen, das sich als “wachstumsorientiertes Start-up” mit einer “auf KI-basierten Software” als “Dienstleister für Online-Shops und Markenhersteller im E-Commerce einen Namen gemacht” habe.
Unternehmens-Anleihe – Vorzugsaktien – Partizipationsscheine:
Da sie “für die Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie zusätzliches Kapital, bis das weitere Wachsatum aus den laufenden Einnahmen finanziert werden kann“, benötige, wurden im sog. “Bereich ‘Friends & Family'” Vorzugsaktien/Partizipationsscheine (Inhaberpapiere) der Aimondo AG wie auch Unternehmensanleihen der Aimondo GmbH – u.a. Aimondo-Anleihe (ISIN: DE000A289K55, WKN: A289K5) angeboten. Diese Aimondo-Anleihe, die im Jahr 2020 begegeben wurde, sah einen Zins von 5,75 % p.a.und eine Endfälligkeit zum 15.05.2022 vor.
Finanzstest – Risiken und Probleme mit der “Aimondo Anleihe”:
- In dem in der August-Ausgabe 2020 erschienen Artikel “Fiese Abzocke mit Topzinsen” wies die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest bereits darauf hin, dass die Schweizer SAS Steucap Acquisition & Sales AG (SAS) Internetportale wie die “SG Sichere Geldanlagen” betreibe, über die auch die Aimondo-Anleihe unter Angabe fehlerhafter Risikohinweise angeboten wurde.
- Wie die Anleihegläubiger inzwischen erfahren mussten, konnte die Aimondo-Anleihe im Mai 2022 nicht fristgerecht getilgt werden. Insoweit habe – wie die Fachzeitschrift Finanztest am 14.06.2022 berichtete – die Aimondo ihren Anlegern mitgeteilt, “keinen Zugriff auf die Mittel zu haben” und diese gebeten “bis Ende Juli 2022 stillzuhalten“.
Staatsanwaltschaft Düsseldorf:
Nachdem dies schon kein gutes Zeichen für die Anleger war, muss nun einem Artikel der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest vom 12.07.2022 entnommen werden, dass aktuell die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die Aimondo GmbH wegen eines “angeblichen Schneeballsystems und nicht renditeträchtiger Geschäftstätigkeit” ermittele.
Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz:
Sollte sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in diesem Sinne bestätigen, stehen den geschädigten Anlegern nach unseren Erfahrungen mit solchen sog. Schneeballssystemen diverse auf Schadensersatz gerichte Möglichkeiten und Anspruchsgrundlagen gegen verschiedene Anspruchsgegner zu.
Ungeachtet dessen, kommen für die Anleger, die beim Kauf der Anleihe fehlerhaft über die Risiken derselben aufgeklärt bzw. beraten worden sind, schon Schadensersatzansprüche in Betracht.
Zudem resultieren Schadensersatzansprüche der Anleger aus sog. Ad-hoc-Pflichten, wenn Emittenten den Kapitalmarkt nicht rechtzeitig oder falsch über kursrelevante Umstände informiert haben.
Im Hinblick auf das Emittentenrisiko besteht bereits ein gewisser Handlungsbedarf der Anleger. Auch sollten schon jetzt Verjährungsaspekte berücksichtigt werden.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!