P & R – Schadenersatz – Forderungsanmeldung genügt nicht

7. September 2018

Hinweis

07.09.2018:

P&R – Schadenersatz:

Nachdem sich die Zahl der fehlenden Container im Rahmen des Anlageskandals der “P&R” (P&R Insolvenz – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke) auf ca. 1 Mio. weiter verdichtet, dürfte der bei den Anlegern der insolventen P&R-Gesellschaften eingetretene Schaden nicht allein durch eine spätere Zahlung in Höhe der auf sie entfallenden Insolvenzquote kompensiert werden. Deshalb wird es für diejenigen Anlegern, die ihren Schaden ersetzt haben wollen, um die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegen weitere Anspruchsgegner gehen. In dieser Hinsicht haben wir für unsere Mandanten zwischenzeitlich weiter recherchiert.

Forderungsanmeldung gegenüber den Insolvenzverwaltern Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke:

Ungeachtet dessen sollte zunächst aber eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfolgen, wobei zwischen den vier verschiedenen Insolvenzverfahren – P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 726/18), P&R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 727/18) , P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 728/18) und P&R Transport-Container GmbH (Az.: 1542 IN 1127/18) zu differenzieren ist (P&R Insolvenzverfahren eröffnet – Anmeldung der Forderungen).
Aufgrund unserer erhebliche Bedenken, die Forderungsanmeldung mit den seitens der Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke an die Anleger versandten Forderungsanmeldungsformularen vorzunehmen (P&R – Forderungsanmeldung – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke) nehmen wir die Forderungsanmeldungen für unsere Mandanten mit eignen Formularen und mit entsprechender Ergänzung und Konkretisierung der Forderungen vor.
Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die mit dem 14.09.2018 gesetzte Frist zur Forderungsanmeldung keine Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass danach keine Forderungen mehr nachgemeldet werden können.

Schadensersatz-Ansprüche auch gegen Geschäftsführer, Herr Heinz Roth, Wirtschaftsprüfer, …:

Wie bereits berichtet, stehen den Anlegern, die nicht über die Risiken der Beteiligung zutreffend und umfassend aufgeklärt worden sind, Schadenersatzansprüche zu (P&R – Schadensersatz).
Daneben kommen aber gerade auch aufgrund des Verdachtes eines Schneeballsystems und des Umstandes der fehlenden Container und der hierzu folgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München weitere Anspruchsgrundlagen und Anspruchsgegner in Betracht. Hieraus ergeben sich Ansatzpunkte u.a. gegen die Geschäftsführer der insolventen Gesellschaften, Herrn Heinz Roth als “Initiator”, aber auch die Wirtschaftsprüfer, die über Jahre hinweg die Testate erteilt und die Mietzahlungen als vertragsgemäß testiert hatten.
Bei den späteren Investitionen (5000er-Angebots-Nummern) sehen wir zudem aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen auch Prospekthaftungsansprüche.

Hilfestellung – Erstberatung:

Vor diesen Hintergründen sollte Sie sich als Anleger nicht allein auf eine Entschädigung im Rahmen der Insolvenzverfahren verlassen. Deshalb ist es, auch wenn Sie die Container ohne Einschaltung eines Beraters/Vermittlers erworben hatten, umso wichtiger, dass Sie die Inanspruchnahme weiterer Beteiligter prüfen lassen und hierbei die Verjährung nicht außer Acht lassen. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Anspruchsgegner nicht durch eine Forderungsanmeldung in den Insolvenzverfahren der P&R-Gesellschaften gehemmt werden.

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie in Anbetracht der Fristläufe eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Weitere Beiträge zu P & R:
P & R – Insolvenz – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke
P & R – Schadensersatz
P & R – Insolvenzverfahren eröffnet – Anmeldung der Forderungen
P & R – Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke zur Forderungsanmeldung
P & R – Forderungsanmeldung – Insolvenzverwalter Jaffe´und Heinke

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.