Nuri-Insolvenz – Insolvenzverwalter Stark – BTC-Ertragskonto – Schadensersatz

25. August 2022

Hinweis

25.08.2022

Nuri GmbH (zuvor Bitwala GmbH) – Neobank:

Über die Insolvenzantragstellung des Fintech-Unternehmens Nuri GmbH, das Kunden mit Produkten, die auf innovativen Technologien wie Blockchain basieren, nach eigenen Angaben auf einfache Weise einen Vermögensaufbau ermöglichen wollte, wobei Investitionen in Kryptowährungen (Bitcoin – BTC- und Ether) sowie Rendite auf Bitcoin der Ausgangspunkt sein sollten, haben wir bereits berichtet (Nuri – Insolvenz – Solarisbank – Bitcoin-Ertragskonto – Schadensersatz).

Insolvenz:

Zwischenzeitlich wurde nun mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 09.08.2022 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nuri GmbH eröffnet.

Vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jesko Stark der Kanzlei Greenberg Traurig:

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde hierbei Herr Rechtsanwalt Jesko Stark der Kanzlei Greenberg Traurig – GT Restructuring bestellt, dessen Aufgabe es nun u.a. ist, die Unternehmensführung zu überwachen sowie das Vermögen zu sichten und für die Gläubiger zu sichern und zu erhalten.

Folgen der Insolvenz für die Nuri-Kunden:

Welche Auswirkungen die Insolvenz der Nuri GmbH für deren Kunden hat, kann nicht pauschal beantwortet werden, da auf verschiedene Art und Weise mit derselben Geschäftsbeziehungen bestanden.
Hinzu kommt, dass die Nuri GmbH mangels eigener Banklizenz mit der Solarisbank AG eine Partnerschaft eingegangen und für diese als „Vermittlerin“ tätig geworden war. Dies kann sich nun für die Kunden als Vorteil erweisen.

  • Verkäufe und Käufe von Finanzinstrumenten (z.B. Bitcoins) erfolgten mit der Solarisbank AG und sollten jedenfalls zunächst in der Wallet des Kryptoverwahrers Solaris Digital Assets GmbH verwahrt werden.
  • Hinsichtlich des sog. „Bitcoin Ertragskontos“ war die Nuri GmbH als sog. „vertraglich gebundener Vermittler“ der Solarisbank AG tätig.

Bitcoin-Ertragskonto – BTC-Ertragskonto – Celsius Network:

Diejenigen, die ein sog. „Bitcoin-Ertragskonto“ mit der Celsius Network LCC, New York City abgeschlossen hatten, können nach wie vor nicht über ihre derselben überlassenen Bitcoins verfügen. Hieran dürfte sich nach unserer Einschätzung aufgrund deren Insolvenzantrags nach „Chapter 11“ des U.S. Bankruptcy Code und der inzwischen bekannt gewordenen Höhe an Gläubigerforderungen vorerst auch nichts mehr ändern.

Erfahrungen – Nuri App – Schadensersatz – Solarisbank AG:

  • Anleger, denen das sog. „Bitcoin Ertragskonto“ vermittelt worden war, haben uns berichtet, dass ihnen gegenüber – auch in der sog. „Nuri App“ neben einem Ertrag von bis zu 5% auf die Bitcoins die jederzeitige Abhebemöglichkeit hervorgehoben worden war. Vielen sei nach ihrer Schilderung auch nicht klar gewesen, dass Vertragspartner des „Bitcoin Ertragskontos“ eine in New vork ansässige Celsius Network LCC werden sollte.
  • Des Weiteren wird zu prüfen sein, ab wann die finanziellen Probleme der Celsius Network LCC für die Nuri GmbH bzw. Solarisbank AG erkennbar waren. In einer uns vorliegenden E-Mail vom 13.06.2022 ist davon die Rede, dass die „Auszahlung vom Bitcoin Ertragskonto pausiert“. Der Insolvenzantrag der Celsius Network LLC wurde am 13.07.2022 eingereicht.
  • Vor diesen Hintergründen sehen wir Schadensersatzansprüche auch gegen die der deutschen Einlagensicherung unterliegenden Solarisbank AG, wenn dieser entsprechende Fehlauskünfte und Aufklärungspflichtverletzungen zugerechnet werden, zumal einiges für die Inanspruchnahme von einem besonderen persönlichen Vertrauen spricht.

Bewertung:

Die geschädigten Anleger sollten sich hier nicht im Hinblick auf etwaige und derzeit ungewisse Rückübertragungen der Celsius Network LCC vertrösten lassen, sondern schon jetzt – auch zur Vermeidung von Verjährungsaspekten – ihre Schadensersatzansprüche gegen die Solarisbank AG prüfen lassen.

Inwieweit daneben Schadensersatzansprüche gegen die Nuri GmbH in Betracht kommen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden sind, ist ebenfalls zu prüfen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich, zumal die rechtliche Bewertung der in Betracht kommenden Ansprüche und Zurechnungen relativ komplex ist.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.